Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung: Landesärztekammer Baden-Württemberg als „sachverständiger Dritter“ beim Bundesverfassungsgericht geladen

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Selbsttötung - geschäftsmäßig?
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Am Dienstag und Mittwoch dieser Woche beschäftigen sich die obersten Richter des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe mit der Verfassungsklage gegen § 217 StGB „Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“. Als „sachverständiger Dritter“ wird Dr. Ulrich Clever, Präsident der Landesärztekammer Baden-Württemberg a.D., an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und dem Gericht die berufsrechtlichen Regelungen der ärztlichen Sterbebegleitung erläutern:
§ 16 „Beistand für Sterbende“ der baden-württembergischen Berufsordnung lautet: „Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen.“ Anders als die meisten anderen Landesärztekammern und anders als die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer hat die Ärzteschaft in Baden-Württemberg auf weitere Spezifikationen verzichtet. Sie hielt es für entbehrlich, das strafrechtliche Verbot der Tötung auf Verlangen in der Berufsordnung zu zitieren. Außerdem sollte, was die Beihilfe zum Suizid angeht, berufsrechtlich keine strengere Regelung als die strafrechtliche getroffen werden.
Die Einführung dieses Paragrafen fiel in die Amtszeit von Dr. Clever als Präsident der Landesärztekammer Baden-Württemberg. Nach der Berufsordnung haben Ärztinnen und Ärzte die Aufgabe, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. „Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist hingegen keine ärztliche Aufgabe“, betont Dr. Clever. „Es geht also um Sterbebegleitung und nicht um Sterbehilfe.“ Demnach darf das Sterben durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung ermöglicht werden, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht. „Voraussetzung ist immer das aufklärende Gespräch mit dem Sterbenden, hinzu kommen die verschiedenen und differenzierten individuellen Moralvorstellungen von Ärzten in einer pluralistischen Gesellschaft als Grundlage einer patientenorientierten ärztlichen Sterbebegleitung“, erklärt Dr. Clever.
 
 
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