Patientenschutz muss auch bei Fernbehandlungen gewährleistet sein

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Patientenschutz bei Fernbehandlungen
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Die Landesärztekammer Baden-Württemberg kritisiert den heutigen Vorstoß der Techniker Krankenkasse zum sogenannten „Fernbehandlungsverbot“.
Dr. Ulrich Clever, Präsident der Landesärztekammer Baden-Württemberg, reagiert auf eine Pressemitteilung der Techniker Krankenkasse, Landesvertretung Baden-Württemberg, vom heutigen Tage und weist die darin enthaltene Forderung nach einer „Lockerung des Fernbehandlungsverbotes“ zurück, denn ein solches generelles Verbot existiere gar nicht.
Wörtlich sagte Dr. Clever: „In unserer Ärztlichen Berufsordnung gibt es kein ‚Fernbehandlungsverbot‘. Vielmehr sind darin klare Regelungen aufgestellt, die Patienten und Ärzte gleichermaßen schützen sollen. Denn bei einer ausschließlich über Telekommunikationsmedien stattfindenden Beratung oder Behandlung besteht die Gefahr, dass entscheidende Fakten gar nicht zur Sprache kommen, was im Einzelfall gravierende Folgen haben kann.“
Die Landesärztekammer Baden-Württemberg beschäftigt sich seit geraumer Zeit mit dem Thema E-Health, auch und gerade vor dem Hintergrund des Ärztemangels: „Die modernen Telemetrie- und Fernbehandlungs-Techniken unterstützen uns dabei, die immer knapper werdende Arztzeit zielgerichtet und sinnvoll einzusetzen. Zuletzt haben wir dies beim ersten Landeskongress Gesundheit Ende Januar konstruktiv diskutiert“, betonte Dr. Clever. 
Erst kürzlich habe die Landesärztekammer Baden-Württemberg einen neuen Ausschuss „Informationstechnologie im Gesundheitswesen“ eingesetzt, der sich unter anderem mit der Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten befasse, dabei aber immer auch den Schutz von Patienten- und Arztdaten sowie die Sicherheit der Anwendungen im Fokus habe. Nach wie vor sei ein großes Spektrum telemedizinischer Verfahren wünschenswert und mit der ärztlichen Berufsordnung vereinbar, sagte der Kammerpräsident.
Dr. Clever wies auch darauf hin, dass die Bundesärztekammer erst vor wenigen Wochen berufsrechtliche Hinweise und Erläuterungen zur Fernbehandlung vorgelegt hatte, die in dem sehr dynamischen Entwicklungsfeld der Telemedizin für Ärztinnen und Ärzte Klarheit schaffen, welchen breiten rechtlichen Rahmen die Ärztliche Berufsordnung der Telemedizin gibt (www.aerztekammer-bw.de/news/2016/2016-01/fernbehandlung-buaek). Unzweifelhaft sei nach den Worten des Kammerpräsidenten zudem, dass die Ärztekammer als Berufsvertretung aller Ärztinnen und Ärzte die Rahmenbedingungen ärztlicher Berufsausübung festlege und nicht die Krankenkassen.

Hintergrund: Regelung in der ärztlichen Berufsordnung
§ 7, Absatz 4 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Baden-Württemberg (www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/40merkblaetter/20recht/05kammerrecht/bo.pdf) lautet:
„Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen. Auch bei telemedizinischen Verfahren ist zu gewährleisten, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Patientin oder den Patienten unmittelbar behandelt.“

Über die Landesärztekammer Baden-Württemberg
Die Landesärztekammer Baden-Württemberg vertritt die mehr als 65.000 Ärztinnen und Ärzte in Baden-Württemberg. Zu unseren Aufgaben gehören die Fort- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten, die Berufsaufsicht, die Qualitätssicherung sowie die Information von Bürgerinnen und Bürgern über die ärztliche Tätigkeit sowie berufsbezogene Themen.
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