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IZZ08-klein-d
14. IZZ-presseforum, 4. Juli 2008, Zahnklinik Straßburg - Dr.
Alphonse Klein, Président de conseil de l'ordre du Haut-Rhin: " Die
Krankenversicherung in Frankreich";
klein.alphonse@neuf.fr
Der präsentierte Inhalt des Folienvortrags
konnte - um als Text/Bild erfassbar zu werden - nur ungenügend
transferiert werden: von ppp/power-paint-presentation > pdf > doc >
rar > frontpage > www < . Dank Mitarbeit von
phbehrendt@online.de
ist dies grundsätzlich gelungen.
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•Beziehung zwischen Krankenkassen und Zahnärzten
•Doktoren Alphonse KLEIN und Bernard STAB Vorstand der Ärztekammer
Haut-Rhin
2 DIE KONVENTION
•Der Beruf des Zahnarztes ist in Frankreich ein medizinischer Beruf,
der wie der Beruf der Hebamme oder des Arztes zu den
verschreibungsberechtigten Berufen gehört.
•Die überwiegende Mehrzahl aller französischen Zahnärzte -99 % -üben
ihren Beruf im Rahmen der Regelungen einer Konvention mit den Kassen
aus, d.h. als zugelassene Kassenärzte.
•Die aktuelle Konvention, unterzeichnet am 11. Mai 2006, genehmigt
durch die mit Gesundheit und Sozialversicherung beauftragten
Minister und anwendbar nach Veröffentlichung im Amtsblatt des 18.
Juni 2006, regelt die Beziehungen zwischen den Zahnärzten und den
Krankenkassen.
3Wer unterzeichnet die Konvention
•Diese Konvention wurde durch die UNCAM unterzeichnet (Union
Nationale des Caisses d’Assurance Maladie/Nationalverband der
Krankenkassen), d.h. der Dachorganisation der einzelnen
Versicherungsarten; dies sind im einzelnen:
•Die Allgemeinen Ortskrankenkassen
•Die Gegenseitigkeitskassen der Sozialversicherung in der
Landwirtschaft
•Die Krankenkasse für Selbständige,
•sowie vier zahnärztliche Verbände, welche den Berufsstand
repräsentieren.
4Die Philosophie der Konvention
•Die unterzeichneten Parteien erkennen den verpflichtenden,
solidarischen und universellen Charakter der Krankenversicherung an
und verpflichten sich, ihrerseits zur Qualität der Behandlungen und
der guten Nutzung der Ressourcen beizutragen, die ihnen von der
Nation zuerkannt werden .
5Einige Worte zu der praktischen Ausführung der Konvention
•Sie gilt nach Unterzeichnung für eine Dauer von 5 Jahren.
•Sie kann von jeder der unterzeichneten Parteien aufgekündigt
werden.
•Der Konventionstext wendet sich an alle Zahnärzte.
•Die Einhaltungsmodalitäten sind klar, einfach und präzise.
6Die vorliegende Konvention unterscheidet sich von den
vorhergehenden durch die Ursprünglichkeit der von ihr gesetzten
Prioritäten. Tatsächlich begünstigt sie zuvorderst:
•Vorbeugung und Gesundheitserziehung
•Durch Einführung von Vorsorgemaßnahmen für junge Menschen im Alter
von 6, 9, 12, 15 und 18 Jahren bieten die unterzeichneten Parteien
diesen Menschen die Möglichkeit, von einer Vorsorgeuntersuchung und
im Ernstfall von einem Behandlungsprogramm zu profitieren, das zu
100% von den Kassen übernommen wird.
•Nur Kieferorthopädie und Zahnprothesen sind hiervon ausgenommen.
Natürlich wird diese Maßnahme begleitet von einer
Evaluierungsprozedur hinsichtlich folgender drei Aspekte:
•Medizinisch,
•ökonomisch,
•sozial.
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•Maßnahmen zur Gebührenermittlung
•Die vorliegende Konvention erkennt die weitgehenden Verzögerungen
in der Gebührenermittlung von Leistungen an und evaluiert mit
höchster Priorität Zahn erhaltende Maßnahmen und einfache
Extraktionen bleibender Zähne neu .
•Im gleichen Zusammenhang und in logischer Folge werden auch
Maßnahmen im Umfeld von Behandlungen von CMU-C-Berechtigten
(Krankenversicherung für sozial Schwache) neu bewertet.
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•Sinnvoller Einsatz medizinischer Maßnahmen (Maîtrise Médicalisée)
•Seit 2006 haben die unterzeichneten Parteien die dazugehörigen
Zielsetzungen und Themen definiert und in Form von diesbezüglichen
Verpflichtungen festgelegt (Engagements de Maîtrise Médicalisée).
•Die großen Themen von 2006 waren:
•1) Verbesserungen bei der Verschreibung von Antibiotika,
•2) Therapeutische Indikationen für prothetische Rekonstruktionen
als gegossenes oder eingesetztes Wurzelimplantat in plastischer
Phase.
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•Für 2007:
•Verringerung der medizinischen Risiken für herzkranke bzw.
diabeteskranke Patienten oder Kandidaten für einen orthopädischen
Eingriff.
•Der sinnvolle Einsatz medizinischer Maßnahmen besteht auch in den
Modalitäten der kassenärztlichen Berufsausübung, nämlich:
•die Behandlung von Versicherten,
•Honorare,
•Entwicklungen in der beruflichen Praxis.
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•Überschrift VI unserer Konvention gab zu vielen Kommentaren und
Schocks Anlass .
•Dieses Kapitel ist voller sozialer Regelungen, d.h. die finanzielle
Beteiligung der Krankenkassen an den Kranken-und
Altersvorsorgebeiträgen der Zahnärzte.
•Für Kranken-, Mutterschafts-und Sterbeversicherung sind die
Kalkulationen komplex und bringen Beteiligungen zweier Parteien zum
Einsatz :
•-diejenige des Mediziners
•-diejenige der Kasse.
•Zu diesem Kapitel wurde und wird viel geschrieben, sowohl wegen
seiner Komplexität als auch wegen der praktischen Umsetzung und
seiner Legitimität unter bestimmten Gesichtspunkten.
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•Eine Konvention ist ohne eigene Aufsichtsinstanzen nicht möglich.
Daher definiert Kapitel VII die Aufgaben und die Zusammensetzung der
einzelnen Aufsichtsinstanzen, insgesamt 4, von denen die beiden
wichtigsten folgende sind:
•Die nationale Paritätskommission
•Die Paritätskommission des Departements.
•Ihre wichtigste Aufgabe besteht darin, die Anwendung der Konvention
zu unterstützen, ihre einzelnen Aspekte zu befolgen, und Nachträge
und Anhänge dazu zu erstellen.
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•Das letzte und nicht unwichtigste Kapitel betrifft direkt die
praktische Umsetzung, da es sich um die fortgesetzte Weiterbildung
zu Konventionsthemen der Kassenärzte handelt; diese Weiterbildung
ist verbindlich.
•Es setzt die Themen dieser Weiterbildungsmaßnahmen fest, die
Finanzierung, die Entschädigung der Ärzte für den Verlust an Mitteln
und die Verfahren zu ihrer Entwicklung.
13Schlussfolgerung
•Insgesamt setzt unsere vorliegende Konvention folgende
Schwerpunkte:
•Vorbeugung,
•Sinnvoller Einsatz medizinischer Maßnahmen,
•Soziale Maßnahmen,
•Weiterbildung.
•Sie gilt im Prinzip bis 2011….
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NGAPallgemeiner medizinischer Leistungskatalog .
•Der Leistungskatalog ist ein Katalog an technischen Leistungen, die
von Zahnärzten,
•Hebammen und Ärzten sowie von medizinischem Hilfspersonal erbracht
werden, innerhalb der Grenzen ihrer jeweiligen Kompetenzen und
potenziell von den Krankenkassenorganisationen zu vergüten.
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•Der Leistungskatalog ist also ein durch einen Ministerialerlass
verbreiteter Regeltext.
•Leistungskatalog und Nationale Konvention stellen zwei Texte dar,
die sich zwar gegenseitig ergänzen, aber nicht von den gleichen
Personen ausgearbeitet oder verhandelt werden. Tatsächlich ist der
Leistungskatalog allen praktizierenden Ärzten auferlegt, ungeachtet
kassenärztlichen Zulassung. Er ermöglicht ihnen, den Einrichtungen
der Krankenkassen Art und Wert der potenziell von der Krankenkasse
rückzuerstattenden Behandlungen zu mitzuteilen, unter Einhaltung der
beruflichen Schweigepflicht.
16Organisation des Leistungskatalogs
•Der Leistungskatalog ist in drei Teile gegliedert.
•1. Teil:Allgemeine Bestimmungen zu den Anwendungsverfahren.
•2. Teil:Der wichtigste Teil für Zahnärzte. Dies ist der Katalog
aller Leistungen ohne ionisierende Strahlung. In diesem Abschnitt
werden Behandlungen entsprechend ihrer anatomischen Position, dem
pathologischen Zustand oder der Therapie in 16 Gruppen geordnet.
•3. Teil: Der Katalog aller Leistungen, bei denen ionisierende
Strahlung eingesetzt wird.
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In der Praxis
•Es gibt drei mögliche Fälle.
•Die vom Arzt angewendete Behandlung ist in der NGAP eingetragen und
erfolgt zum geltenden Tarif. Das heißt, dass dieser nicht
überschritten werden darf, es sei denn, der Arzt:
–Besitzt ein DP (Permanentes Überschreitungsrecht -Droit Permanent
au dépassement)
–Ist kein Kassenarzt.
•Sämtliche Behandlungen sind betroffen mit Ausnahme von Prothesen,
dentofazialer Orthopädie und Inlays, Onlays mit Metallgusstechnik
oder aus Keramik.
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•Die vom Arzt erbrachte Leistung steht im NGAP als «nicht
tarifgebunden». Der behandelnde Arzt kann nach direkter Vereinbarung
mit seinem Patienten nach Stellung eines schriftlichen
Kostenvoranschlags und unter Einhaltung der «Angemessenheit» ein
Zusatzhonorar erheben, welches den vom NGAP festgelegten Umfang
überscheitet.
•Die Behandlung ist nicht in der NGAP enthalten und wird nicht von
der Kasse übernommen. Die Behandlung gilt als «Außerhalb des
Leistungskatalogs» und kann keinesfalls von der Kasse übernommen
werden. Dies ist beispielsweise der Fall bei Aufhellen der Zähne
oder Implantaten
19Noch anzumerken:
–Für manche Leistungen ist zwar kein Tarif angegeben, aber sie
liegen dennoch nicht «außerhalb des Leistungskatalogs», da sie Teil
einer untrennbaren Arbeitsfolge einer von der Kasse übernommenen
Leistung sind:
•Bsp.: Lokalanästhesie, Wundnaht etc…
•Diese Leistungen können in Form eines Zusatzhonorars abgerechnet
werden.
–Anderseits besitzen manche Leistungen keine Tarifeinstufung und
sind daher «außerhalb des Leistungskatalogs», werden also in
Rechnung gestellt:
–Bsp.: Implantat –Basiserneuerung –provisorische Kronen.
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•Rechnungsstellung bedeutet nicht unbedingt Rückerstattung.
•Rückerstattung bedeutet nicht unbedingt vollständigeRückerstattung.
21Wie entwickelt sich der Leistungskatalog?
•Die Ministerialerlasse sind das Ergebnis der Arbeit einer «
Ständigen Kommission für den Leistungskatalog (Commission permanente
de la Nomenclature)». Diese Kommission hat die Aufgabe, den
Ministern Vorschläge für die Eintragung neuer Leistungen, die
Revision vorhandener Tarife und die Interpretation des Katalogs
einzureichen. Diese Vorschläge erfolgen mit einem wirtschaftlichen
Ansatz bei der Bewertung neuer Leistungen sowie einer Evaluierung
der Aufwendungen, die von der Krankenversicherung verursacht werden.
22Wie sieht die Zukunft der NGAP aus?
•Die zahnmedizinische NGAP wird in den nächsten Jahren der CCAM
Platz machen müssen. (Allgemeine Klassifikation der medizinischen
Leistungen/ Classification Communes des Actes Médicaux)
•Zumindest wird das so behauptet…
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Zahnmedizinische Aufwendungen in Mio Euro
Versicherungsleistung der Basis-Sozialversicherung 3 155
Staat und CMU-C 208
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit 1 665
Versicherungsgesellschaften 771
Wohlfahrtseinrichtungen 715
Privathaushalte 2 568
GESAMT Danke für Ihre Aufmerksamkeit
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