11. IZZ-presseforum, 24. Juni 2005, Heidelberg
<<Dr. Dr. Christof Hofele, Oberarzt der Klinik und Poliklinik für
Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie, MZK-Klinik Heidelberg: Chirurgische
Massnahmen bei Menschen mit Behinderungen>>
chofele@med.uni-heidelberg.de
Poliklinik für Zahnerhaltungskunde der Mund-, Zahn- und Kieferklinik des
Universitätsklinikums Heidelberg (Kopfklinik)
Zusammenfassung des Vortrags auf dem 11. IZZ-presseforum am 24. Juni 2005 in
Heidelberg
Anspruch und Wirklichkeit der zahnmedizinischen Versorgung von Menschen mit
Behinderungen
Chirurgische Maßnahmen bei Menschen mit Behinderungen
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STATEMENT und FAZIT im voraus:
Menschen mit Behinderungen weisen überdurchschnittlich häufig soziale
Umstände auf, in denen sie sich statistisch von einer hinsichtlich der
übrigen demographischen Merkmale vergleichbaren Gruppe unterscheiden, zum
Beispiel Arbeitslosigkeit, Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen,
Frühverrentung, niedriges Einkommensniveau, Familienstand, Wohnraum von
geringer Qualität, ungünstige Wohnlage.
Es steht zu befürchten, dass Qualität und Umfang zahnärztlicher Vorsorge-
und Behandlungsmaßnahmen leiden, wenn z.B. einem vermögenslosen,
bettlägerigen Schwerstbehinderten die Kostenübernahme des Krankentransports
zur zahnprothetischen Behandlung verwehrt wird, nur weil die Kriterien der
Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht greifen.
Hier ist mehr denn je die Politik gefordert, die Verteilungskämpfe im
Gesundheitswesen nicht auf dem Rücken der Patienten oder der Zahnärzte
auszutragen.
Vorbemerkung: Traditionell sind chirurgische Abteilungen mit
Eingriffsräumen bzw. OPs ausgerüstet, in denen Behandlungen in Vollnarkose
durchgeführt werden. Für zahnärztliche Behandlungen unter Vollnarkose werden
diese Einrichtungen auch anderen zahnmedizinischen Fachdisziplinen zur
Verfügung gestellt. Aber nicht alle Behandlungen von Menschen mit
Behinderungen müssen in Vollnarkose durchgeführt werden. Vielfach gelingt es
durch einfühlsame Adaptation an den zahnärztlichen Behandlungsprozess, eine
Narkose zu vermeiden. Insofern sehen wir in der Regel nur solche Patienten,
bei denen eine Behandlung ohne Narkose nicht durchgeführt werden konnte.
Als behindert gelten Personen, welche infolge einer Schädigung ihrer
körperlichen, seelischen oder geistigen Funktionen soweit beeinträchtigt
sind, dass ihre unmittelbaren Lebensverrichtungen oder die Teilnahme am
Leben der Gesellschaft erschwert werden [Wissenschaftliche Stellungnahme der
Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, zitierbare
Quelle DZZ (59) 2004].
Im Folgenden wird aus den bei uns durchgeführten Behandlungsmaßnahmen bei
Menschen mit Behinderungen berichtet. Aus Gründen der Vereinfachung wird
zwischen angeborenen und erworbenen Behinderungen unterschieden. Diese sind
nicht mit einer geistigen Behinderung zu verwechseln, beide können aber in
bestimmten Fällen zusammen auftreten.
Zu den im interdisziplinären Team durch den Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgen therapierten angeborenen Binderungen gehören insbesondere
Lippen-, Kiefer Gaumenspalten und kraniofaziale Dysmorphien, die in
unterschiedlichen Ausprägungsgraden auftreten können.
Bei Neugeborenen sind Gesichtsfehlbildungen, besonders
Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, nach den Veränderungen am Herzen am
zweithäufigsten. Die Angaben über mit Spaltbildungen assoziierten
Fehlbildungen variieren, bei 20-50 % können LKG-Spalten mit weiteren
angeborenen Veränderungen kombiniert sein.
Für die Betroffenen und deren Familienangehörige hat die Therapie einen
besonderen Stellenwert, da Fehlbildungen des Gesichts und damit eventuell
verbundene funktionelle Störungen auf Grund der exponierten Lage allgemein
sichtbar sind.
Ziel ist eine möglich frühzeitige ästhetische und funktionelle
Rehabilitation, die dem Patienten ein normales Aussehen, ein regelrechtes
Gesichtsschädelwachstum und eine ungestörte Sprachentwicklung ermöglicht.
Die Häufigkeit für das Auftreten von Lippen-, Kiefer- und/oder Gaumenspalten
hat sich in den letzten Jahren erhöht. Heute wird von einer Inzidenz von
einem betroffenen Kind auf 400-500 Geburten ausgegangen. Dabei bleibt die
Ursache für diese Zunahme bisher unklar.
Weitere pathologische Veränderungen des Schädelwachstums sind die
hemifaziale Mikrosomie, die neben einer einseitigen Unterkieferhypoplasie
mit einer Ohrfehlbildung einher geht, und prämature Nahtsynostosen (Kraniosynostosen),
bei denen es auf Grund eines vorzeitigen Verschlusses einer oder mehrer
Schädelnähte zu pathologisch veränderten Schädelformen kommt.
Bei syndromalen Kraniosynostosen zeigen sich in der Regel noch andere
Symptome wie z.B. Syndaktylien oder Funktionsstörungen auf Grund eines
erhöhten Hirndrucks (Stauungspapille, Optikusatrophie,
Hirnentwicklungsstörung).
Die operative Therapie einer Kraniosynostose muss frühzeitig, im Allgemeinen
etwa in der zweiten Hälfte des ersten Lebensjahres erfolgen. Nur so lassen
sich schwerwiegende Komplikationen und auch Entwicklungsstörungen des
Gehirns vermeiden. Bei Kraniosynostosen ist eine spontane Regeneration
keinesfalls zu erwarten. Damit kommt der Früherkennung dieser seltenen
Schädelfehlbildungen eine besondere Bedeutung zu. Die Operation hat das
Ziel, das eingeschränkte Wachstum freizugeben bzw. aufzuholen (evtl. leichte
Überkorrektur).
Zu den Ursachen für erworbene Behinderungen zählen entzündliche
Erkrankungen, Stoffwechselstörungen, Sauerstoffmangel unter der Geburt,
Schädelhirntraumata und (Hirn-) Tumoren. Eine Sonderstellung nehmen dabei
Demenzen ein, ausgedehnte kortikale Dysfunktionen auf Grund von diffusen
chronischen Hirnschädigungen. Die Prävalenz steigt mit zunehmendem
Lebensalter an und beträgt bei 65jährigen und Älteren 5-8 %. Bei über
80jährigen leiden 20 % an senilen Demenzen und bei etwa 70 % von ihnen ist
die Alzheimersche Erkrankung allein oder in Verbindung mit vaskulärer Demenz
dafür verantwortlich.
Auf Grund der bekannten Verschiebungen der Alterspyramide gewinnen senile
Demenzen, aber auch das Parkinson- Syndrom immer mehr an Bedeutung, auch in
Hinblick auf die damit verbundenen ökonomischen Auswirkungen.
Die Einführung des § 2 a SGB V bezweckte die Belange chronisch kranker und
behinderter Menschen in der Versorgung besonders zu beachten, das
GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) spricht mit den eingeführten finanziellen
Belastungen (Zuzahlungen) und erheblichen Leistungsausschlüssen jedoch eine
andere Sprache. Die früher geltenden Ausnahmeregelungen
(Überforderungsklauseln für bestimmte Zielgruppen, z.B.
Sozialhilfeempfänger) sind abgeschafft worden.
Menschen mit Behinderungen weisen überdurchschnittlich häufig soziale
Umstände auf, in denen sie sich statistisch von einer hinsichtlich der
übrigen demographischen Merkmale vergleichbaren Gruppe unterscheiden, zum
Beispiel Arbeitslosigkeit, Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen,
Frühverrentung, niedriges Einkommensniveau, Familienstand, Wohnraum von
geringer Qualität, ungünstige Wohnlage.
Es steht zu befürchten, dass Qualität und Umfang zahnärztlicher Vorsorge-
und Behandlungsmaßnahmen leiden, wenn z.B. einem vermögenslosen,
bettlägerigen Schwerstbehinderten die Kostenübernahme des Krankentransports
zur zahnprothetischen Behandlung verwehrt wird, nur weil die Kriterien der
Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht greifen.
Hier ist mehr denn je die Politik gefordert, die Verteilungskämpfe im
Gesundheitswesen nicht auf dem Rücken der Patienten oder der Zahnärzte
auszutragen.
Literatur:
H.-P. Howaldt, R. Schmelzeisen, Einführung in die Mund-, Kiefer-,
Gesichtschirurgie, Urban und Fischer-Verlag, 2002.
P. Cichon, W.-D.Grimm Klinik der Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen bei
behinderten Patienten, Schlütersche, 1998.
Seidel, Michael, Behinderung und Medizin: Kriterien der Leistungsgewährung
für Menschen mit Behinderung, Deutsches Ärzteblatt 102, Seite A-1654f. |