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11. IZZ-presseforum, 24. Juni 2005, Heidelberg

<<Dr. Dr. Christof Hofele,
Oberarzt der Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie, MZK-Klinik Heidelberg: Chirurgische Massnahmen bei Menschen mit Behinderungen>>
chofele@med.uni-heidelberg.de
Poliklinik für Zahnerhaltungskunde der Mund-, Zahn- und Kieferklinik des Universitätsklinikums Heidelberg (Kopfklinik)
Zusammenfassung des Vortrags auf dem 11. IZZ-presseforum am 24. Juni 2005 in Heidelberg

Anspruch und Wirklichkeit der zahnmedizinischen Versorgung von Menschen mit Behinderungen
Chirurgische Maßnahmen bei Menschen mit Behinderungen

STATEMENT und  FAZIT im voraus:
Menschen mit Behinderungen weisen überdurchschnittlich häufig soziale Umstände auf, in denen sie sich statistisch von einer hinsichtlich der übrigen demographischen Merkmale vergleichbaren Gruppe unterscheiden, zum Beispiel Arbeitslosigkeit, Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen, Frühverrentung, niedriges Einkommensniveau, Familienstand, Wohnraum von geringer Qualität, ungünstige Wohnlage.
Es steht zu befürchten, dass Qualität und Umfang zahnärztlicher Vorsorge- und Behandlungsmaßnahmen leiden, wenn z.B. einem vermögenslosen, bettlägerigen Schwerstbehinderten die Kostenübernahme des Krankentransports zur zahnprothetischen Behandlung verwehrt wird, nur weil die Kriterien der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht greifen. Hier ist mehr denn je die Politik gefordert, die Verteilungskämpfe im Gesundheitswesen nicht auf dem Rücken der Patienten oder der Zahnärzte auszutragen.

Vorbemerkung: Traditionell sind chirurgische Abteilungen mit Eingriffsräumen bzw. OPs ausgerüstet, in denen Behandlungen in Vollnarkose durchgeführt werden. Für zahnärztliche Behandlungen unter Vollnarkose werden diese Einrichtungen auch anderen zahnmedizinischen Fachdisziplinen zur Verfügung gestellt. Aber nicht alle Behandlungen von Menschen mit Behinderungen müssen in Vollnarkose durchgeführt werden. Vielfach gelingt es durch einfühlsame Adaptation an den zahnärztlichen Behandlungsprozess, eine Narkose zu vermeiden. Insofern sehen wir in der Regel nur solche Patienten, bei denen eine Behandlung ohne Narkose nicht durchgeführt werden konnte.

Als behindert gelten Personen, welche infolge einer Schädigung ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Funktionen soweit beeinträchtigt sind, dass ihre unmittelbaren Lebensverrichtungen oder die Teilnahme am Leben der Gesellschaft erschwert werden [Wissenschaftliche Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, zitierbare Quelle DZZ (59) 2004].

Im Folgenden wird aus den bei uns durchgeführten Behandlungsmaßnahmen bei Menschen mit Behinderungen berichtet. Aus Gründen der Vereinfachung wird zwischen angeborenen und erworbenen Behinderungen unterschieden. Diese sind nicht mit einer geistigen Behinderung zu verwechseln, beide können aber in bestimmten Fällen zusammen auftreten.

Zu den im interdisziplinären Team durch den Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen therapierten angeborenen Binderungen gehören insbesondere Lippen-, Kiefer Gaumenspalten und kraniofaziale Dysmorphien, die in unterschiedlichen Ausprägungsgraden auftreten können.

Bei Neugeborenen sind Gesichtsfehlbildungen, besonders Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, nach den Veränderungen am Herzen am zweithäufigsten. Die Angaben über mit Spaltbildungen assoziierten Fehlbildungen variieren, bei 20-50 % können LKG-Spalten mit weiteren angeborenen Veränderungen kombiniert sein.

Für die Betroffenen und deren Familienangehörige hat die Therapie einen besonderen Stellenwert, da Fehlbildungen des Gesichts und damit eventuell verbundene funktionelle Störungen auf Grund der exponierten Lage allgemein sichtbar sind.

Ziel ist eine möglich frühzeitige ästhetische und funktionelle Rehabilitation, die dem Patienten ein normales Aussehen, ein regelrechtes Gesichtsschädelwachstum und eine ungestörte Sprachentwicklung ermöglicht.

Die Häufigkeit für das Auftreten von Lippen-, Kiefer- und/oder Gaumenspalten hat sich in den letzten Jahren erhöht. Heute wird von einer Inzidenz von einem betroffenen Kind auf 400-500 Geburten ausgegangen. Dabei bleibt die Ursache für diese Zunahme bisher unklar.

Weitere pathologische Veränderungen des Schädelwachstums sind die hemifaziale Mikrosomie, die neben einer einseitigen Unterkieferhypoplasie mit einer Ohrfehlbildung einher geht, und prämature Nahtsynostosen (Kraniosynostosen), bei denen es auf Grund eines vorzeitigen Verschlusses einer oder mehrer Schädelnähte zu pathologisch veränderten Schädelformen kommt.

Bei syndromalen Kraniosynostosen zeigen sich in der Regel noch andere Symptome wie z.B. Syndaktylien oder Funktionsstörungen auf Grund eines erhöhten Hirndrucks (Stauungspapille, Optikusatrophie, Hirnentwicklungsstörung).

Die operative Therapie einer Kraniosynostose muss frühzeitig, im Allgemeinen etwa in der zweiten Hälfte des ersten Lebensjahres erfolgen. Nur so lassen sich schwerwiegende Komplikationen und auch Entwicklungsstörungen des Gehirns vermeiden. Bei Kraniosynostosen ist eine spontane Regeneration keinesfalls zu erwarten. Damit kommt der Früherkennung dieser seltenen Schädelfehlbildungen eine besondere Bedeutung zu. Die Operation hat das Ziel, das eingeschränkte Wachstum freizugeben bzw. aufzuholen (evtl. leichte Überkorrektur).

Zu den Ursachen für erworbene Behinderungen zählen entzündliche Erkrankungen, Stoffwechselstörungen, Sauerstoffmangel unter der Geburt, Schädelhirntraumata und (Hirn-) Tumoren. Eine Sonderstellung nehmen dabei Demenzen ein, ausgedehnte kortikale Dysfunktionen auf Grund von diffusen chronischen Hirnschädigungen. Die Prävalenz steigt mit zunehmendem Lebensalter an und beträgt bei 65jährigen und Älteren 5-8 %. Bei über 80jährigen leiden 20 % an senilen Demenzen und bei etwa 70 % von ihnen ist die Alzheimersche Erkrankung allein oder in Verbindung mit vaskulärer Demenz dafür verantwortlich.
Auf Grund der bekannten Verschiebungen der Alterspyramide gewinnen senile Demenzen, aber auch das Parkinson- Syndrom immer mehr an Bedeutung, auch in Hinblick auf die damit verbundenen ökonomischen Auswirkungen.

Die Einführung des § 2 a SGB V bezweckte die Belange chronisch kranker und behinderter Menschen in der Versorgung besonders zu beachten, das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) spricht mit den eingeführten finanziellen Belastungen (Zuzahlungen) und erheblichen Leistungsausschlüssen jedoch eine andere Sprache. Die früher geltenden Ausnahmeregelungen (Überforderungsklauseln für bestimmte Zielgruppen, z.B. Sozialhilfeempfänger) sind abgeschafft worden.

Menschen mit Behinderungen weisen überdurchschnittlich häufig soziale Umstände auf, in denen sie sich statistisch von einer hinsichtlich der übrigen demographischen Merkmale vergleichbaren Gruppe unterscheiden, zum Beispiel Arbeitslosigkeit, Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen, Frühverrentung, niedriges Einkommensniveau, Familienstand, Wohnraum von geringer Qualität, ungünstige Wohnlage.

Es steht zu befürchten, dass Qualität und Umfang zahnärztlicher Vorsorge- und Behandlungsmaßnahmen leiden, wenn z.B. einem vermögenslosen, bettlägerigen Schwerstbehinderten die Kostenübernahme des Krankentransports zur zahnprothetischen Behandlung verwehrt wird, nur weil die Kriterien der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht greifen.

Hier ist mehr denn je die Politik gefordert, die Verteilungskämpfe im Gesundheitswesen nicht auf dem Rücken der Patienten oder der Zahnärzte auszutragen.

Literatur:
H.-P. Howaldt, R. Schmelzeisen, Einführung in die Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie, Urban und Fischer-Verlag, 2002.
P. Cichon, W.-D.Grimm Klinik der Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen bei behinderten Patienten, Schlütersche, 1998.
Seidel, Michael, Behinderung und Medizin: Kriterien der Leistungsgewährung für Menschen mit Behinderung, Deutsches Ärzteblatt 102, Seite A-1654f.


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   Stand: FEBRUAR 2012

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