Wird Telemedizin vom Gesetzgeber ausgebremst?

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Wird Telemedizin vom Gesetzgeber ausgebremst?

Landesärztekammer Baden-Württemberg kritisiert Änderungen im Arzneimittelgesetz
Jüngste Änderungen im Arzneimittelgesetz legen fest, dass Arzneimittel online oder telefonisch nicht verordnet werden dürfen, wenn der Arzt den Patienten nicht kennt. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg befürchtet, dass damit ein wichtiges Element telemedizinischer Behandlung infrage gestellt ist.
Mit einer wegweisenden und bundesweit einmaligen Regelung hatte die Landesärztekammer im Sommer Modellprojekte gestattet, bei denen ärztliche Behandlungen ausschließlich über Kommunikationsnetze durchgeführt werden. Derartige Erprobungen bedürfen der Genehmigung durch die Landesärztekammer und sind zu evaluieren; die entsprechende Änderung der Ärztlichen Berufsordnung ist in Baden-Württemberg inzwischen in Kraft getreten.
Doch die vom Bundestag bereits bestätigte Änderung des Arzneimittelgesetzes könnte die innovativen Modellprojekte leerlaufen lassen, fürchtet Kammerpräsident Dr. Ulrich Clever: „Erfahrungen im Ausland zeigen, dass es bei der Telemedizin häufig auch um die Verordnung von Arzneimitteln geht. Doch das Bundesgesundheitsministerium will genau das verbieten lassen. In der Gesetzes-Begründung wird ausgeführt, dass die Regelung das ärztliche Berufsrecht flankiere, wonach eine ausschließliche Fernbehandlung nicht zulässig sei. – Ganz offenbar war dem Gesetzgeber unsere Neuregelung der Ärztlichen Berufsordnung gänzlich unbekannt!“
Daher habe die Landesärztekammer die Landesregierung gebeten, im Bundesrat darauf hinzuwirken, dass § 48 des Arzneimittelgesetzes zur Fern-Verordnung von Arzneimitteln dahingehend modifiziert wird, dass eine Ausnahmeregelung für (berufsrechts-konforme) Modellversuche zur Fernbehandlung geschaffen wird.
„Sollte der entsprechende Paragraf in der Länderkammer nicht mehr geändert werden, so wird sich die Bundespolitik vorwerfen lassen müssen, innovative Projekte, die eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zum Ziel haben, ohne Not auszubremsen“, betont Dr. Clever. Schließlich sollen durch die Erprobung und wissenschaftliche Evaluation alle denkbaren Aspekte telemedizinischer Anwendungen in Baden-Württemberg einer eingehenden Prüfung unterzogen werden. Die Landesärztekammer strebe dabei eine enge Zusammenarbeit mit der Apothekerschaft an, um im Rahmen der Modellprojekte berufsgruppenübergreifend möglichst patientenorientierte Lösungen zu schaffen.
 
Arzneimittelgesetz
In § 48 Absatz 1 Arzneimittelgesetz wurde nach Satz 1 folgender Passus ergänzt: „Eine Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, darf nicht erfolgen, wenn vor der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung offenkundig kein direkter Kontakt zwischen dem Arzt oder Zahnarzt und der Person, für die das Arzneimittel verschrieben wird, stattgefunden hat. Hiervon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, insbesondere wenn die Person dem Arzt oder Zahnarzt aus einem vorangegangenen direkten Kontakt hinreichend bekannt ist und es sich lediglich um die Wiederholung oder die Fortsetzung der Behandlung handelt.“
 
Hinweis für die Redaktionen
Dieser sowie weitere Beschlüsse des baden-württembergischen Ärzteparlaments sind im Volltext auf der Website der Landesärztekammer Baden-Württemberg zu finden >
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