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SWR2 Wissen: Aula - Michael de Ridder : Eine Frage der Sterbekultur
. Warum Ärzte nicht jedes Leben verlängern sollten
Autor und Sprecher: Dr. Michael de Ridder *
Redaktion: Gabor Paal
Sendung: Sonntag, 5. September 2010, 8.30 Uhr,
SWR 2
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Das Manuskript ist ausschließlich zum persönlichen, privaten
Gebrauch bestimmt.
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ÜBERBLICK
Dank des medizinischen Fortschritts sind heute viele einst tödliche
Krankheiten heil- oder zumindest beherrschbar. Gleichzeitig hat die
Hochleistungsmedizin aber auch das Sterben verändert. Indem Ärzte
heute bei unheilbar kranken Menschen alles tun, was medizinisch und
technisch möglich ist, sorgen sie oft eher für qualvolle
Sterbeverzögerung als für eine sinnvolle Lebensverlängerung, so de
Ridder. Er fordert deshalb eine neue Sterbekultur: Das Sterben solle
wieder als Teil des Lebens wahrgenommen werden. Niemals, so de
Ridder, dürfe die Lebensverlängerung zum Selbstzweck werden. Er
plädiert für mehr Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende. Ärzte
sollten todgeweihten Menschen lieber ein friedliches Sterben
ermöglichen, anstatt den Tod um jeden Preis hinaus zu zögern.
* Zum Autor:
Dr. Michael de Ridder
Der Intensiv- und Notfallmediziner Michael de Ridder ist Chefarzt
der Rettungsstelle am Berliner Urban-Krankhaus.
Buch-Tipp:
Dr. Michael de Ridder: Wie wollen wir sterben? Ein ärztliches
Plädoyer für eine neue Sterbekultur in Zeiten der
Hochleistungsmedizin.
DVA-Verlag. 2010: 320 Seiten; 978-3-421-04419-8; € 19,95 (D), €
20,60 (A), 33,90 (CH)
Rezensionshinweis:
http://www.kultur-punkt.ch/gesundheit/randomhouse-dva10-5ridder-wiesterben.htm
INHALT________________________
Ansage:
Der Tod behandelt die Menschen ungerecht: Die einen sterben zuhause
im eigenen Bett, ohne Schmerzen, im Kreis ihrer Angehörigen, mit
sich und der Welt im Reinen. Die anderen sterben in
Intensivstationen, an Schläuchen, am Ende eines langen Leidensweges.
In diesen Fällen stellt sich die Frage: Wie lange muss dieser
Leidensweg sein? Dank des medizinischen Fortschritts sind einerseits
heute viele früher tödliche Krankheiten heilbar oder zumindest
beherrschbar geworden, gleichzeitig hat die Hochleistungsmedizin
auch das Sterben verändert.
Der Intensiv- und Notfallmediziner Michael de Ridder, Chefarzt der
Rettungsstelle am Berliner Urban-Krankenhaus, fordert deshalb ein
Umdenken: Das Sterben solle wieder als Teil des Lebens wahrgenommen
werden. Ärzte sollten totgeweihten Menschen lieber ein friedliches
Sterben ermöglichen, anstatt den Tod um jeden Preis hinauszuzögern,
so argumentiert er in der heutigen SWR2 Aula mit dem Titel: „Eine
Frage der Sterbekultur – Warum Ärzte nicht jedes Leben verlängern
sollten.“
Michael de Ridder:
Es war in der Frühzeit meiner ärztlichen Ausbildung: Gerade hatte
ich als junger Stationsarzt einer internistischen Station die
Oberarztvisite beendet, als mir der Aufnahmearzt telefonisch einen
alleinstehenden 64-jährigen Patienten im Endstadium einer
Tumorerkrankung ankündigte: „Leg den am besten in ein Einzelzimmer,
der stirbt sowieso bald.“ Der Krankentransport übergab mir einen
blassen, hüstelnden und vom Tode gezeichneten Mann, der mich aus
großen Augen eines ausgezehrten Gesichts anschaute. Über ein freies
Einzelzimmer jedoch verfügte ich nicht und auf eine andere Station
auszuweichen war wegen fehlender Betten nicht möglich. Aber war da
nicht noch ein freies Bett im einzigen Sechsbettzimmer meiner
Station? Ich zögerte. Konnte ich den fünf Patienten dieses Zimmers
einen zu Tode Erkrankten wirklich zumuten? Ich erschrak vor meiner
eigenen Frage und begriff in diesem Moment: Das Sterben gehört ins
Leben – unter Menschen! Und nicht in die Verlassenheit eines
Einzelzimmers.
Eine halbe Stunde lang sprach ich mit den anderen Patienten, deren
anfängliche Beklommenheit und Bedenken ich schließlich zerstreuen
konnte. „Stell Dir vor, Du hättest Krebs, im Endstadium, wie er“,
sagte einer von ihnen in die Runde; und zu mir gewandt: „Wir nehmen
den, Herr Doktor, er kriegt einen Fensterplatz.“ Die anderen nickten
zustimmend.
Nie wieder habe ich Ähnliches erlebt: Sie organisierten
untereinander für ihn eine 24-Stunden-Sitzwache, sie saßen an seinem
Bett, fütterten und wuschen ihn und lasen ihm aus der Zeitung vor.
Fünf Tage später starb er, in ihrer aller Anwesenheit. Einer seiner
Mitpatienten sagte bei der Entlassung zu mir: „Diese fünf Tage
meines Lebens waren wichtig, ich werde sie nie vergessen.“
Sterben – nichts scheuen wir so sehr, nichts erzeugt in uns so viel
Unbehagen und Angst, ja Abwehr, wie eben unserer Sterblichkeit,
unserer Endlichkeit ins Gesicht zu schauen. Die Gründe hierfür
liegen auf der Hand – ist doch nichts dem „farbigen Abglanz“, an dem
wir nach einem Goethe-Wort das Leben haben und an dem wir doch mit
all unseren Fasern hängen, so sehr abgewandt wie das Sterben.
Widerspricht doch nichts dem Leben in so fundamentaler Weise wie das
Sterben. Und doch – beide sind ineinander verschränkt; denn
zweifellos: Jeder Sterbende ist ein Lebender, oder sollten wir
besser sagen: Wir Lebende sind zu jeder Zeit auch Sterbende?
Sterben – mögen wir das For-ever-young auch noch so sehr beschwören,
das Ideal des alters- und faltenlosen Zeitgenossen noch so sehr
kultivieren; mag der Nobelpreis auch im letzten Jahr für
wissenschaftliche Leistungen am Telomerase-
Gen – von manchen schon als Unsterblichkeitsgen gefeiert – vergeben
worden sein; wir können und werden dem Sterben nicht entrinnen. Mag
auch die Medizin sich nicht mehr allein ihrem klassischen Auftrag,
der Behandlung von Krankheit, sondern zunehmend der Optimierung des
Natürlichen und Gesunden annehmen; mögen einige ihrer Protagonisten
sich neuerdings gar dazu versteigen, das Sterben als einen Unfall
der Evolution zu interpretieren, um damit zu rechtfertigen, das
Sterben selbst medizinischen Eingriffen zugänglich zu machen – ich
bin sicher, es wird nicht aus der Welt zu schaffen sein.
Was also bleibt uns? Ich meine, sich dem Sterben zuzuwenden, über
das Sterben zu sprechen, würde auf einen guten Weg führen: mit sich
selbst das Gespräch über die eigenen Sterblichkeit suchen; mit
Lebensgefährten und Freunden; mit einem spirituellen Lehrer, einem
Geistlichen, einem Arzt. Um letztlich dem Sterben mit
Unerschrockenheit und Gelassenheit begegnen zu können. Vielleicht
kann uns eine Maxime des großen Essayisten und Arztes Michel
Montaigne Orientierung und Hilfe geben. Für ihn bestand unser
Menschsein und unser Leben „in der fortwährenden Herausforderung,
unser Sterben zu gestalten.“
Wie wollen wir sterben? Wir alle würden sicherlich einander
ähnliche, schlichte und einleuchtende Antworten auf diese Frage
geben: Leicht sollte es sein, unser Sterben, frei von Angst und
Schmerz, im Frieden mit uns selbst, unseren Angehörigen und
Freunden.
Doch betrachten wir die Wirklichkeit des Sterbens, dann spricht sie
allzu oft eine andere, eine bedrückende Sprache: Er oder sie hatte
ein schweres Sterben, ein qualvolles, ein grausames gar, ein nicht
enden wollendes, zumal, wenn es sich in einer Klinik vollzog. Ich
bin überzeugt, uns allen sind Menschen bekannt, nicht zuletzt wohl
nahe Angehörige, die unter solchen Umständen verstarben.
Vor wenigen Wochen erst verhandelte der Bundesgerichtshof einen
solchen Fall eines schweren, ja würdelosen Endes einer alten Dame:
der Ausgang des Prozesses um ihr Sterben beherrschte Ende Juni
dieses Jahres die Schlagzeilen und Kommentare der Tagespresse. An
ihrer Leidensgeschichte – und die ist bei weitem kein Einzelfall –
lässt sich die ganze Tragik des Sterbens im Zeitalter
lebensverlängernder Maßnahmen darstellen. Wann tragen beispielsweise
künstliche Ernährung, Wiederbelebung, Beatmung oder Chemotherapie
wirklich zur sinnvollen Lebensverlängerung bei – wann hingegen
werden sie zur qualvollen Sterbeverzögerung? Wann wird
Lebensverlängerung zu einem Akt der Inhumanität, lautet die
zentrale, uns alle berührende Frage, die auch das Gericht zu
beantworten hatte. Und – gleich bedeutsam: Welche Rolle darf oder
muss der Wille eines Menschen spielen, der in einer
Patientenverfügung oder in anderer Weise deutlich gemacht hat, was
an seinem Lebensende ärztlicherseits zu tun und zu unterlassen ist?
Frau K., eine 76-jährige alte Dame, erleidet im Oktober 2002 eine
schwere Hirnblutung. Mehrfach wird sie operiert, jedoch ohne Erfolg.
Letztlich diagnostizieren die Ärzte ein Wachkoma, ein Zustand
unumkehrbarer Bewusstlosigkeit bei erhaltener Spontanatmung, in dem
man auf dauernde Pflege angewiesen ist. Hierüber werden die
Angehörigen von den Ärzten aufgeklärt, mit Besserung sei nicht mehr
zu rechnen. Ein solches Siechtum mittels künstlicher Ernährung
eventuell über Jahre
aufrecht zu erhalten, hatte Frau K. noch Wochen vor ihrer Erkrankung
der Tochter gegenüber mit plausiblen Argumenten und
unmissverständlich abgelehnt. Sterben wolle sie dann, am liebsten
zuhause.
Kann es, so fragt man sich – nicht allein als Arzt – sondern
schlicht als mit Empathie und Vernunft ausgestatteter Mensch,
irgendeinen plausiblen Grund geben, das natürliche Sterben dieser
Frau aufzuhalten? Ist es nicht vielmehr – jenseits aller ärztlichen
und juristischen Erwägungen – ein unmittelbares und schlichtes Gebot
der Menschlichkeit, dem Willen einer aussichtslos kranken Patientin
zu entsprechen und ihr ein friedliches Sterben zu ermöglichen? Wo
sollte hier ein Grund dafür liegen, dass ihr Sterben zu Streit und
Zerwürfnis, zu Hausverbot und Polizeieinsatz, ja zu einstweiligen
Verfügungen und Klageschriften führt, die letztlich, wie schon
angedeutet, gar den Bundesgerichtshof auf den Plan rufen?
Weit gefehlt. Frau K. wird nach fehlgeschlagener Rehabilitation von
einem Pflegeheim als Wachkomapatientin übernommen. Mehr als fünf
lange Jahre vergeht man sich an ihr, indem sie über eine Sonde
zwangsernährt wird und ihr Sterben nicht zulässt: Ihr verblendeter
Ehemann weigert sich, dem Willen seiner Frau den Ärzten gegenüber
Geltung zu verschaffen; ein hasenfüßiger Hausarzt hält die
Ernährungssonde zwar für schon lange nicht mehr sinnvoll, traut sich
aber nicht, ihre Entfernung dem Pflegeheim gegenüber durchzusetzen;
die Heimleitung hält eigenmächtig und entgegen ärztlicher Anordnung
die Sondenernährung aufrecht, „weil es dem Leitbild unserer
Einrichtung widerspricht, Maßnahmen vorzunehmen, die letztlich zum
Tode unserer Bewohner führen würden“. Hier regierte offenbar das
Prinzip des unbedingten Lebensschutzes, der weder vor dem Willen des
Patienten noch vor qualvoller Sterbeverzögerung Halt macht. Man kann
die Heiligkeit des Lebens auch bis zur Unmenschlichkeit
pervertieren.
Auch die rechtliche Betreuerin sieht tatenlos zu. Allein Tochter und
Sohn sowie der schließlich von ihnen beauftragte Rechtsanwalt
kämpfen unbeirrt einen geradezu heroischen Kampf für die Einstellung
der Sondenernährung und ein Ende ihres Leidens, das in ihrem
beklagenswerten Zustand auch noch die Amputation eines Armes
umfasst. Nach schier endlosen Kontroversen zwischen Kindern,
Heimleitung, Hausarzt, Betreuungsgericht und Rechtsanwalt – Frau K.
liegt inzwischen im Sterben – droht die Heimleitung den Kindern
ultimativ die eigenmächtige Zwangsernährung an, falls sie nicht
innerhalb kürzester Zeit die zuvor doch noch einvernehmlich beendete
Sondenernährung wieder aufnähmen. Als Ultima Ratio gibt deshalb der
Anwalt den Kindern die Empfehlung, die Ernährungssonde ihrer Mutter
zu durchtrennen, der die Kinder kurz vor Weihnachten im Jahre 2007
nachkommen: Das Entfernen der Sonde sei gebotene Selbsthilfe (und
nicht Selbstjustiz!) zur Abwendung der angedrohten erneuten
Körperverletzung durch Zwangsernährung, so der Anwalt. Dem folgt das
Landgericht Fulda überraschenderweise nicht, vielmehr verurteilt es
den Anwalt am 30.4.2009 – Frau K. verstarb zwischenzeitlich bei
laufender Sondenernährung eines natürlichen Todes – wegen versuchten
Totschlags zu neun Monaten Haft auf Bewährung. Ein Urteil, gegen das
der unerschrockene und scharfsichtige Rechtsanwalt beim
Bundesgerichtshof Revision einlegt.
Der hat nun am 25.06.2010 – der Anwalt wurde in allen Punkten
freigesprochen – ein insbesondere für die deutsche Ärzteschaft
richtungweisendes Urteil gesprochen, das den Arzt in kritischen
Entscheidungssituationen am Lebensende entlastet und die
Palliativmedizin in Deutschland stärken wird : Ärzten,
Pflegeeinrichtungen und auch Richtern gegenüber ist endlich von
höchstrichterlicher Instanz ins Stammbuch geschrieben worden, dass
das Zulassen des natürlichen Sterbens mit lindernden Maßnahmen
nichts, aber auch gar nichts mit aktiver Sterbehilfe – sprich
„Töten“ – zu tun hat.
Sterben lassen (passive Sterbehilfe) ist – bei fehlender ärztlicher
Behandlungsindikation und / oder klar geäußertem oder
vorausverfügten Patientenwillen – nicht nur gerechtfertigt, sondern
geboten: Ursächlich für das Lebensende des Kranken ist hier seine
Krankheit bzw. sein Alter.
Töten eines Patienten – ob von ihm verlangt oder nicht – meint
dagegen die direkte gezielte Lebensbeendigung. Sie bleibt nach
derzeitiger Rechtslage weiterhin verboten: Ursächlich für den Tod
ist in diesem Fall eine ärztliche(r) Handlung oder Eingriff.
Ich erinnere mich an den Fall eines 86-jährigen Pflegeheimbewohners,
der in diesem Heim bereits über zwei Jahre lang nach einem schweren
Schlaganfall gepflegt wurde. Dieser alte Herr war nicht mehr in der
Lage zu kommunizieren, er konnte an nichts mehr teilnehmen, er
konnte nicht lesen, er lag im Bett und die Tage vergingen. Man
konnte seinen Willen nicht mehr deutlich machen, um daran auch eine
Behandlungsentscheidung auszurichten.
Solche Fälle machen die Entscheidung ganz besonders schwer. Aber ein
86-Jähriger in einem solchen Zustand frage ich, was ist in einem
solchen Zustand, zum Wohl eines solchen Patienten wirklich
indiziert? Denn er kam zu uns mit einer beidseitigen
Lungenentzündung, und das Heim erwartete jetzt von uns, dass wir
diese Lungenentzündung behandelten, ihn mit Flüssigkeit versorgten
usw. und ihn wieder zurückbringen, wenn er die Lungenentzündung
überstanden hätte. Ich und unser Team hat das ganz anders gesehen.
Wir haben gedacht, was tun wir dem Mann bei dem, was wir von ihm
wissen, Gutes, wenn wir ihn jetzt aggressiv behandeln mit
Antibiotika, ihn möglicherweise auf die Intensivstation legen, ihn
beatmen, ihn mit Kreislauftherapie, weil er bereits eine
Blutvergiftung hatte, behandeln – was tun wir ihm Gutes?
Und wir sind zu der Entscheidung gekommen, eine solche Behandlung
ist nicht mehr indiziert, eine solche Behandlung tut dem Patienten
nichts Gutes, und ein solcher Mann, der in einem solch hohen
Lebensalter mit einer solch schweren Krankheit bei so dramatisch
Vorerkrankungen ist, darf sterben! Und daran haben wir unsere
Behandlung auch ausgerichtet, indem wir alles dafür getan haben,
dass er keine Schmerzen hat, dass er keine Luftnot hat, dass er
friedlich das Leben verlassen konnte. Und so war es auch: Er ist
dann gestorben. Ganz nach der Devise, die ein großer amerikanischer
Arzt aus dem 19. Jahrhundert einmal formuliert hat: Die
Lungenentzündung kann auch „the old man’s friend“ sein – also eine
Krankheit am Ende des Lebens darstellen, die einen wegdämmern lässt,
ohne großen Schmerzen, ohne Angst, die auf eine friedliche Weise das
Leben beendet.
Nun glauben – neben vielen Laien und manchen Juristen – auch
zahlreiche Ärzte immer noch, dass im Zustand einer tödlichen
Erkrankung die Einstellung einer künstlichen Ernährung oder Beatmung
ärztlich aktives Handeln im Sinne der Todesursächlichkeit sei.
„Aktive Sterbehilfe sei das – und die stehe doch unter
Strafe!“, so der unerschütterliche Glaube vieler meiner Kollegen.
Welch fataler Irrtum! Die Einstellung einer künstlichen Ernährung
ist zwar, rein äußerlich betrachtet, eine bloße Handlung. Allein:
Ist nämlich die Einstellung zwingend geboten, weil ihr die ärztliche
Indikationsgrundlage entzogen oder der Patientenwille ihr entgegen
steht, kann sie nicht zugleich eine Tötungshandlung sein, vielmehr
lässt man mit dem Einstellen der Ernährung das Sterben zu.
Entsprechendes gilt für die Beendigung einer Beatmung. In seinem
Urteil geht der Bundesgerichtshof sogar so weit, selbst das „aktive“
Durchschneiden der Ernährungssonde für rechtens zu erklären, weil es
der Beendigung einer von der Patientin nicht gewollten Behandlung
diente.
Die Ursächlichkeit einer Handlung sagt indes noch nichts über ihre
mögliche Strafbewehrtheit aus. Die Strafbarkeit der Lebensbeendigung
hängt nämlich nicht davon ab, ob der Tod durch aktives Handeln oder
passives Unterlassen eintritt, sondern ausschließlich von der
Willensrichtung des Patienten. Angesichts eines Kranken, der sterben
will, ist jedes Verhalten, sei es Tun oder Unterlassen, legal, wenn
es den Tod des Patienten zur Folge hat, mit Ausnahme der
Herbeiführung des Todes durch seine direkte gezielte Herbeiführung
(„aktive Sterbehilfe“), die durch die §§ 211, 212 und 216 StGB
verboten ist.
An einem einfachen Beispiel möchte ich den Unterschied zwischen
Sterbenlassen und Töten noch einmal verdeutlichen:
In Krankenzimmer A liegt ein beatmeter Patient. Jemand betritt den
Raum und stellt die Beatmungsmaschine ab. Der Patient stirbt. In
Krankenzimmer B liegt ebenfalls ein beatmeter Patient. Auch hier
betritt jemand den Raum, stellt die Maschine ab und der Patient
stirbt.
In beiden Fällen unterscheiden sich die sichtbaren Handlungsabläufe
und ihre Folgen, der Tod des Patienten nämlich, nicht. Im ersten
Fall aber war der Handelnde ein Erbschleicher, der mit einer Anklage
wegen Mordes rechnen muss; im zweiten Fall war der Handelnde ein
Arzt, der dem Willen des Patienten entsprach: Das Abstellen des
Beatmungsgerätes war daher in letzterem Fall nicht allein zu
billigen, sondern sogar geboten.
Summa summarum gilt: Ein Arzt, der – mit Ausnahme der direkten
aktiven Sterbehilfe – dem frei verantwortlichen Willen des Patienten
folgt und/oder eine nicht mehr indizierte Behandlung einstellt oder
unterlässt, begeht niemals Rechtsbruch. Damit ist den Ärzten
Rechtssicherheit gegeben, weil aktive und passive Sterbehilfe klar
voneinander unterschieden sind: Sterben lassen ist nicht
gleichzusetzen mit töten! Und für den Patienten ist gleichfalls
Klarheit geschaffen: Sein Wille ist ausschlaggebend und unbedingt zu
respektieren.
Der Wille des Patienten, seine Selbstbestimmung oder Autonomie war
es, der im Mittelpunkt der jahrelangen Auseinandersetzungen um das
Für und Wider der Verbindlichkeit der Patientenverfügung stand.
Betrachtet man den Konflikt um die Patientenverfügung – und der
existiert trotz des seit dem 1. September 2009 auf ein Gesetz
zurückgreifen können – aus der Nähe, so fällt auf, dass die
verfassungsrechtlich so elementare Figur der Selbstbestimmung unter
Druck und in Rechtfertigungsnot geraten ist. Einerseits deshalb,
weil ihre
Tragfähigkeit als Grundlage der Patientenverfügung bezweifelt wird,
zum anderen, weil sie nach Auffassung mancher ihrer Kritiker in
Konflikt mit dem grundgesetzlich ebenfalls garantierten Lebensschutz
gerät. Und letztlich, weil sie auf die Gestaltung einer Zukunft
zielt, deren Voraussetzungen, da sie doch in der Gegenwart liegen,
die Konstruktion der Patientenverfügung an sich hinfällig werden
lässt.
Diese Bedenken finden sich ganz konkret in bestimmten
„Bereichsethiken“ wieder, also verschiedenen weltanschaulich oder
religiös geprägten Vorstellungen vom Lebensende, die sich mehr oder
weniger nachdrücklich gegen das Selbstbestimmungsrecht als
dominierendes Konzept der Patientenverfügung aussprechen. Dies
trifft auch auf Teile der Ärzteschaft zu, wiewohl die ärztliche
Standesethik sich offiziell unmissverständlich zur
Patientenautonomie bekennt.
Stellvertretend für diejenigen Ärzte, die offen oder verdeckt das
Selbstbestimmungsrecht des Patienten torpedieren, mag hier ein
bekannter deutscher Herzchirurg genannt werden, dessen Äußerungen
nur als skandalös bewertet werde können. Die Debatte um
Patientenverfügungen hält er für „absurd“ und tut sie als
„Scheindiskussion“ ab. Im Jahre 2007 ließ er in einem Interview mit
der Wochenzeitung DIE ZEIT verlauten: „Wenn Patienten oder
Angehörige von Patienten kommen und sagen, Herr Doktor, hier ist die
Patientenverfügung, dann sage ich: Sie können sie ruhig in Ihrem
Nachtkästchen liegen lasen. Sie interessiert mich nicht.“
Anmaßender und respektloser kann man sich als Arzt seinen Patienten
gegenüber nicht verhalten, ganz zu schweigen davon, dass ein solcher
Arzt gegen die ärztliche Berufsordnung und die Charta zur ärztlichen
Berufsethik verstößt. Hier mag zwar ein glänzender Mediziner und
Herzchirurg sprechen, jedoch nach meinem Verständnis kein guter
Arzt.
Nicht nur manche Vertreter der Ärzteschaft stellen das
Selbstbestimmungsrecht des Patienten in Frage. Da wird in Talkshows,
Radiomagazinen, Feuilletons und Leitartikeln, in denen das Sterben
immer wieder thematisiert wird, das Selbstbestimmungsrecht als eine
„Suggestionsvokabel“ charakterisiert, zum „bloßen Generalnenner“
oder zur „Chimäre“ deklassiert. Von einer „am grünen Tisch der
Gesunden erdachten Selbstbestimmungsrhetorik“, von der „Zauberformel
Patientenautonomie“ ist die Rede; ja, man scheut sich nicht einmal,
von der Selbstbestimmung als einem „Götzen“ zu sprechen.
Niemand leugnet, dass die Selbstbestimmung des Individuums immer
auch eine soziale Dimension hat, dass sie auch der Formung durch
andere Personen und Gruppen unterliegt und eine Fülle von
politischen und gesellschaftlichen Kräften auf sie einwirkt. Der
dialogische Prozess mit dem Arzt vor der Abfassung einer
Patientenverfügung oder die Ermittlung des mutmaßlichen Willens
eines einwilligungsunfähigen Patienten im Dialog von Betreuer, Arzt
und Angehörigen ist von kaum zu überschätzender Bedeutung. Doch
ungeachtet dessen, ja vielleicht gerade im Wissen um dieses
Spannungsfeld hat unsere Rechtsordnung die Selbstbestimmung –
einschließlich derjenigen zum Tode – als eine eigenverantwortlich zu
nutzende Freiheit in ihrem Zentrum verankert, die, wie von
Verfassungsjuristen immer wieder betont, klein zu reden oder als
menschliche Selbstüberschätzung an den Pranger zu stellen,
vollkommen verkennen würde, dass
gerade sie, die Selbstbestimmung, die tragende Säule unseres
Grundgesetzes ist und den Kern unseres Grundrechtsverständnisses
ausmacht.
Die Selbstbestimmung – und nicht, wie so häufig angenommen der
Lebensschutz, so hoch auch der anzusiedeln ist – ist es, die den
Kern der Menschenwürde ausmacht! Sie wird von unserer Verfassung
garantiert, aus gutem Grund von ihr jedoch nicht definiert. Denn nur
der einzelne Mensch als Grundrechtsträger ist befugt, darüber zu
befinden, was seine Würde ausmacht, einschließlich der Verfügung
darüber, wie weit seine körperliche Unversehrtheit und sein Leben zu
schützen sind. Mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts: „Die
Freiheit des Einzelnen besteht in der Selbstbestimmung eben dieses
Einzelnen über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug.“ Als
Quintessenz ließe sich sagen: Die Menschenwürde, so wie unsere
Verfassung sie versteht, schützt den Menschen eben auch davor, zum
Objekt der Menschenwürdedefinitionen anderer zu werden – ein
Entwurf, der, wie ich meine, umfassender, überzeugender und
unanfechtbarer nicht sein könnte.
Über den hohen Stellenwert der Selbstbestimmung hinaus signalisiert
das Urteil des Bundesgerichtshofes vom Juni 2010 insbesondere der
Ärzteschaft, im therapeutischen Prozess, gerade bei schwerster
Krankheit und im hohen Lebensalter, inne zu halten. Die Frage, die
es vor einer therapeutischen Empfehlung oder Entscheidung für den
Arzt zu beantworten gilt, darf nicht lauten: Dürfen wir aufhören?
Vielmehr muss sie lauten: Dürfen wir noch weitermachen? Ist das, was
gestern noch zum Besten unseres Patienten war, auch heute noch zu
seinem Besten und, besonders bedeutsam, auch heute noch von seinem
Willen gedeckt?
Beatmung, Dialyse, Wiederbelebung, künstliche Ernährung und
Chemotherapie sind Beispiele großer Errungenschaften der Medizin,
auf die ich, selbst begeisterter Notfall- und Intensivmediziner,
stolz bin. Millionen Menschen in aller Welt profitieren tagtäglich
von ihr, sind mit ihrer Hilfe von schwerer Krankheit genesen und
haben gesunde Lebensjahre gewonnen. Diese Errungenschaften gilt es
zu erhalten für alle die Kranken, bei denen es um sinnvolle
Lebensverlängerung geht. Halten sie hingegen einen qualvollen
Sterbeprozess aufrecht, sollten sie nicht mehr zum Einsatz kommen.
Der Philosoph Hans Jonas hat in einem eben so zutreffenden wie
wunderbaren Bild die Herausforderung, der sich ärztliches Handeln am
Lebensende stellen muss, auf den Punkt gebracht: Auftrag der Medizin
ist es, die Flamme des Lebens am Brennen, nicht aber seine Asche am
Glimmen zu halten – so sehr sie auch dieses Glimmen noch zu hüten
hat.
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