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SWR2 Wissen: Aula - Franz-Josef
Wetz*: Die Menschenwürde, eine Illusion? (1) Die Entzauberung eines
Ideals ; (2) - Würde als soziale Gestaltung
I Sendung am Sonntag, 13.01.2008, 08.30 bis 9.00 Uhr
II Sendung am Sonntag, 20.01.2008, 08.30 bis 9.00 Uhr
Autor und Sprecher: Professor Franz-Josef Wetz *
Redaktion: Ralf Caspary, Susanne Paluch
Sendung: Sonntag, 13. Januar 2008, 8.30 Uhr,
SWR 2
Bitte beachten Sie:
Das Manuskript ist ausschließlich zum persönlichen, privaten
Gebrauch bestimmt.
Jede weitere Vervielfältigung und Verbreitung bedarf der
ausdrücklichen
Genehmigung des Urhebers bzw. des SWR.
* Zum Autor:
Franz Josef Wetz wurde 1958 geboren. Nach dem Studium der
Philosophie, Germanistik und Theologie 1989 Promotion im Fach
Philosophie, 1992 Habilitation. Von 81 bis 93 war Wetz u.a.
beschäftigt am Zentrum für Philosophie in Gießen als
wissenschaftlicher Mitarbeiter, seit 1994 ist er Professor für
Philosophie an der Pädagogischen Hochschule im Schwäbisch-Gmünd.
Forschungsschwerpunkte:
Hermeneutik, Ethik, Kultur- und Naturphilosophie mit der Frage,
welche Konsequenzen haben die modernen Naturwissenschaften für das
Selbst- und Weltbild.
Buchauswahl:
- Hans Blumenberg zur Einführung. Dtv.
- (zus. mit B. Tag): Schöne neue Körperwelten. Verlag Klett Cotta.
Illusion Menschenwürde. Verlag Klett Cotta.
- Edmund Husserl. Eine Einführung. Campus-Verla
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ÜBERBLICK I
Mit dem Konzept der Menschenwürde sind zwei Probleme verbunden:
Erstens ist der Begriff ein Passepartoutbegriff geworden, er wird
immer dann gerne in den Mund genommen, wenn der Redner eine Position
einnehmen will, die man nicht mehr kritisieren darf; zweitens gibt
es verschiedene Definitionen, die einander ausschließen. Man kann im
Sinne Immanuel Kants sagen, der Mensch hat Würde, weil er ein
vernunftbegabtes Wesen ist, das zum sittlichen Handeln aufgerufen
ist. Man kann aber auch sagen: Dieser idealistische Ansatz, der auf
dem Dualismus von Natur und Geist beruht, ist nicht mehr zeitgemäß,
er muss über Bord geworfen werden. In der SWR2 Aula werden in vier
Sendungen über Menschenwürde diese beiden Standpunkte und ihre
ethischen Konsequenzen diskutiert. Franz-Josef Wetz, Professor für
Philosophie an der PH in Schwäbisch-Gmünd, zeigt, wie man
Menschenwürde neu bestimmen kann.
ÜBERBLICK II
Franz-Josef Wetz, Professor für Philosophie an der PH in
Schwäbisch-Gmünd, zeigte im ersten Teil, warum er das traditionelle
Konzept der Menschenwürde, das im Sinne Immanuel Kants auf einer
Wesensbestimmung basiert, die davon ausgeht, dass der Mensch einen
transzendentalen geistigen Kern hat, für nicht mehr zeitgemäß hält.
Aus seiner Sicht lässt sich dieser idealistische Ansatz nicht länger
halten, er schlägt deshalb vor, Würde auf sozialen Regeln,
Konventionen und Verhaltensweisen zu begründen. Im zweiten Teil
zeigt Wetz, welche ethischen Konsequenzen damit verbunden sind.
INHALT I
Mit dem Thema: „Die Menschenwürde- eine Illusion?“
Heute und an den drei folgenden Sonntagen geht es um die Frage, wie
lässt sich heute Menschenwürde aus philosophischer Sicht noch
definieren, welche ethisch-moralischen Konsequenzen folgen daraus.
Wir haben zwei Philosophen gebeten, ihre Positionen auszuführen. Es
handelt sich um zwei konträre Positionen: Der eine heißt Franz-Josef
Wetz und ist Professor für Philosophie an der Pädagogischen
Hochschule in Schwäbisch-Gmünd. Der andere heißt Otfried Höffe,
Professor für Philosophie an der Universität in Tübingen.
Die ersten zwei Sendungen bestreitet Franz-Josef Wetz, er hat einen
naturalistischen, materialistischen Ansatz, er begreift
Menschenwürde als soziale Gestaltungsaufgabe.
In der SWR2 AULA beleuchtet er zuerst die Kultur-Geschichte des
Begriffs Menschenwürde, dann geht es um die Rechtsgeschichte, dann
problematisiert Wetz den traditionellen Begriff und zieht
Konsequenzen aus seiner Kritik.
Franz-Josef Wetz:
Der Mensch hat Würde. Das heißt, allgemein gesprochen, der Mensch
hat einen unbedingt Achtung gebietenden Wert, der ihm - unabhängig
von seiner Stärke und Schwäche - zukommt. Dieser große Konsens
besteht in der Gesellschaft.
Dabei wird dieser Begriff „Menschenwürde“ in zweifacher Weise
gebraucht: Zum einen verstehen wir unter ihr ein Wesensmerkmal.
Ähnlich wie wir mit Händen, Füßen, Haaren und Augen auf die Welt
gekommen sind, so sollen wir auch mit der Menschenwürde auf die Welt
gekommen sein. Sie ist sozusagen eine natürliche Anlage, jeder
sollte sie Kraft seines Menschseins besitzen. Zum zweiten verstehen
wir unter der Menschenwürde aber auch einen Gestaltungsauftrag.
Menschenwürde muss realisiert werden, sie ist ein ethisches
Anliegen, sie muss durchgeführt und verwirklicht werden.
In der Geschichte wurden beide Bedeutungen oft miteinander
verbunden. Man sagte, der Mensch soll sich der Würde, die er hat, im
Umgang mit sich und Seinesgleichen als würdig erweisen – eine
Formulierung, in der beide Charakteristika, das Wesensmerkmal und
der Gestaltungsauftrag, zusammen gedacht werden.
Man könnte vermuten, dass die Idee der Menschenwürde schon bei den
antiken Griechen und Römern anzutreffen wäre. Diese Vermutung wird
enttäuscht, denn bei den antiken Griechen und Römern gibt es die
Menschenwürde nicht als Wesensmerkmal, sondern dort taucht sie immer
nur als Gestaltungsauftrag auf, der sich über drei Phänomene
definiert: erstens über die Selbstbeherrschung des Einzelnen, ob es
ihm gelingt, seine Sinnlichkeit der Vernunft unterzuordnen; zweitens
in der Art, wie der Einzelne in der Öffentlichkeit auftritt –
konkret bedeutet das, man schreitet, man läuft nicht, man spricht
langsam, man ist gewaschen usw.; drittes Bestimmungsmoment ist die
soziale Herkunft bzw. die soziale Stellung. Als Senator in Rom war
man also von vorneweg ein Würdenträger.
Genauer betrachtet stellt man fest, dass die Würde als
Leistungsbegriff definiert wird. Sie hängt letztendlich immer davon
ab, wie die Menschen mit sich umgehen und welches Verhalten sie an
den Tag legen. Diese Auffassung ändert sich grundlegend mit der
Entstehung des Christentums. Im christlichen Spätmittelalter setzt
sich eine Vorstellung der Würde als Wesensmerkmal durch. Auch sie
wird über drei Phänomene definiert: die Gottebenbildlichkeit der
Menschen – alle Menschen sind Gottes Ebenbild, das adelt sie und
verleiht ihnen gleich welcher Herkunft eine besondere Würde; hinzu
kommt – zweitens – die Menschwerdung Christi. Dadurch dass Gott
Mensch geworden ist, macht er deutlich, welchen besonderen
Wesensadel er den Menschen zuerkannt hat; als drittes ist
Personalität zu nennen – der Mensch als Person, als selbstbewusstes
Wesen, das erkennen kann, das über Geist und Vernunft verfügt, das
zwischen wahr und falsch, gut und schlecht unterscheiden kann.
Diese Bestimmungen geraten nun in der Neuzeit in eine Krise bzw. es
findet eine erneute Verschiebung statt. Von den drei
Definitionsmomenten der Würde im christlichen Mittelalter bleibt im
Laufe der Neuzeit bei den Philosophen und bei den Rechtsgelehrten
nur noch die Personalität, die Vernunft, die Freiheit übrig. Das ist
bei einem Rechtsgelehrten wie Samuel Pufendorf der Fall, aber vor
allem bei dem berührtem Aufklärungsphilosophen Immanuel Kant. Kant
definiert die Menschenwürde über Vernunft, Freiheit, Sittlichkeit.
Der Mensch ist nach Kant ein aus der Natur herausgehobenes
Vernunftwesen, das in Freiheit sein Dasein führen soll, indem es
seine Sinnlichkeit der Vernunft unterordnet und seine Freiheit dazu
gebraucht, sich sittlich zu verhalten. Dabei liefert Kant auch eine
sehr griffige Formulierung für Würdeverstöße. Er definiert
Würdeverstöße über eine sogenannte Objektformel, die lautet: Die
Menschenwürde wird genau dann verletzt, wenn der Mensch seinen
Nächsten nicht mehr als Subjekt behandelt, sondern ihn nur noch als
Objekt gebraucht. Wir Menschen sollen uns niemals nur als Sache, als
Objekte oder auch als Instrumente, als Werkzeuge, als Mittel zum
Zweck gebrauchen. Dabei legt Kant speziellen Augenmerk auf das Wort
„nur“. Er sagt, wir Menschen sollen uns niemals nur als Mittel zum
Zweck, niemals nur als Sachen gebrauchen, wohl erkennend, dass wir
gar nicht umhin können, uns auch als Mittel zu Zwecken zu
gebrauchen. Der Schüler gebraucht den Lehrer als Mittel zum Zweck
des Lernens, der Busfahrer ist ein Mittel zum Zweck für den
Busreisenden, oder die Verkäuferin ist ein Mittel zum Zweck für den
Konsumenten. Kant ermahnt uns, uns niemals „nur“ als Mittel zum
Zweck zu gebrauchen, das heißt, wir sollen, auch wenn wir den
anderen instrumentalisieren, mit ihm immer höflich und achtungsvoll
umgehen. Soviel zur Kulturgeschichte des Würdebegriffes.
Wie ist es aber nun um die Rechtsgeschichte bestellt? Wenn die Würde
schon als Gestaltungsauftrag in der Antike und als Wesensmerkmal im
Christentum existiert, dann wird ihr ja wohl auch im Recht eine
besondere Bedeutung zukommen. Aber weit gefehlt.
Wir sind es heute gewohnt, die beiden Begriffe „Menschenwürde“ und
„Menschenrecht“ in einem Atemzug zu nennen. Und weiter noch ist es
sogar üblich, die Idee der Menschenrechte auf die Menschenwürde zu
gründen. Das lässt die Annahme aufkommen, wenn schon in der Antike
die Menschenwürde nicht als Recht deklariert wurde, so könnte sie
doch wenigstens im 18. Jahrhundert, dem Zeitalter der Erklärung der
Menschenrechte, aufgefunden werden. Ende des 18. Jahrhunderts wurden
ja sowohl in Amerika als auch in Frankreich die allgemeinen
Menschenrechte verkündet. Es liegt deshalb nahe zu glauben, dass
hier auch die Menschenwürde einbezogen wurde. Aber diese Vermutung
ist falsch. Tatsächlich taucht die Menschenwürde im Recht erstmals
im 20. Jahrhundert auf. Keine Verfassung, keine Erklärung des 19.
Jahrhunderts kennt den Begriff der Menschenwürde.
Dafür gibt es zahlreiche Gründe. Ich möchte nur einen nennen, der –
so denke ich – eine hohe Plausibilität besitzt: Die Menschenwürde
taucht im Recht erstmals im 20. Jahrhundert auf, weil hier eine
Rechtsverwüstung nie gekannten Ausmaßes stattfand. Erst nach dem
Zweiten Weltkrieg erfuhr die Menschenwürde eine besondere Konjunktur
im Recht, 1945 in der UN-Charta, 1948 in der Allgemeinen
Menschenrechtserklärung, 1949 im Grundgesetz der Bundesrepublik und
in vielen anderen Verfassungen Europas.
Zwar war die Menschenwürde bereits 1937 in der irischen und 1933 in
der portugiesischen Verfassung zu finden, aber sie hat eigentlich
nie eine besondere Rolle oder Geltung zugewiesen bekommen.
Letztendlich startete die Karriere der Menschenwürde im Recht, wie
gesagt, nach dem Zweiten Weltkrieg. Nach dem Gemetzel des Zweiten
Weltkrieges wollte man sich neu besinnen auf die Grundlagen der
europäischen Zivilisation, die jedem Menschen einen Achtung
erbietenden Wert zuerkennen sollte, egal, welcher Nationalität er
ist, welcher Rasse er entstammt, wie stark oder schwach er ist. Man
vertraute darauf, dass gerade nach dem Krieg jeder damit etwas
anfangen könne und ließ entsprechend den Begriff erst einmal
uninterpretiert. Das änderte sich in den 50er Jahren. 1951, als das
Bundesverfassungsgericht ins Leben gerufen wurde, wurden schon bald
Klagen anhängig, die die Menschenwürde betrafen. Man war nun also
gezwungen, den Begriff der Menschenwürde zu definieren. Diese
Aufgabe fiel dem Bundesverfassungsgericht zu, das ja eigentlich als
exekutives Organ nicht dafür ausgerichtet ist. Ohne Immanuel Kant
beim Namen zu nennen, berief sich das Bundesverfassungsgericht auf
dessen Philosophie. Offiziell definierte man nun den Menschen als
ein aus der Natur herausgehobenes Vernunftwesen, ein
geistig-sittliches Wesen – wie es auch heißt -, das
gemeinschaftsbezogen, aber frei sein Dasein führen können soll – so
wie ihn auch Immanuel Kant definiert hat. Auch übernahm man von dem
Philosophen die sogenannte Objektformel, indem man festlegte: Die
Menschenwürde werde genau dann verletzt, wenn man den Einzelnen, der
ein Subjekt ist, als bloßes Objekt gebraucht, wenn man den
Einzelnen, der ein Selbstzweck sei, als reines Mittel zum Zweck
gebrauche.
Diese Bestimmung der Menschenwürde aus den 50er Jahren ist bis heute
offiziell gültig. Also in allen Urteilen des
Bundesverfassungsgericht, in denen es um die Menschenwürde geht,
beruft man sich immer wieder auf diese Definition aus den 50er
Jahren.
Wir kommen nun zum dritten Schritt, zur Kritik an der Menschenwürde,
wie sie heute verstanden wird. Meine Kritik knüpft an den Kantischen
Gebrauch der Menschenwürde durch das Bundesverfassungsgericht an.
Wenn man sagt, der Mensch ist ein aus der Natur herausgehobenes
Vernunftwesen, hat man zugleich eine Anthropologie entwickelt, von
der gar nicht feststeht, ob sie sich überhaupt heute im 21.
Jahrhundert, so wie sie im 18. Jahrhundert gültig ist, durchhalten
lässt. Meine These ist, dass alle Versuche, die Menschenwürde als
Wesensmerkmal zu definieren, als etwas, das uns durch die Geburt
automatisch zukommt, weltanschaulich imprägniert sind. Ein
Gemeinwesen, das sich zu weltanschaulicher Neutralität bekennt, wird
sich nicht durchhalten lassen können. Es geht dabei nicht darum, was
der Einzelne unter Würde verstehen darf. Wir leben ja in einer
liberalen Gesellschaft, die streng trennt zwischen dem Privaten und
Öffentlichen. Im privaten Bereich darf natürlich jeder unter Würde
verstehen, was er möchte. Wenn es aber darum geht, was darf ich
meinem Nachbar als verbindlichen vorschreiben, was darf der Staat
seinen Bürgern als verbindlich vorschreiben oder die UNO ihren
Mitgliedstaaten, dann – so meine These – gehört die Idee der Würde
als Wesensmerkmal deshalb nicht dazu, weil dieser Begriff ein
weltanschaulich gebundenes Menschenbild voraussetzt, auf das sich
nicht jeder verpflichten lassen kann.
In unserer Gesellschaft herrschen ja auch sehr stark religiöse
Vorstellungen von der Menschenwürde, da gilt natürlich, dass jede
einzelne Gruppe oder Gruppierung an der Idee der Menschenwürde als
Gottebenbildlichkeit und dergleichen festhalten kann, auch jeder
einzelne Gläubige. Aber der Staat, das Recht, die Politik darf
meines Erachtens den Bürger nicht auf eine solche religiös gebundene
Vorstellung verpflichten, solange er sich als ein liberales,
multikulturelles, pluralistisches Gemeinwesen versteht. Und ein
solches sind wir ja hier in Deutschland. Das gleiche gilt –
horribile dictu – für die Kantische Vorstellung der Menschenwürde,
denn auch sie ist weltanschaulich imprägniert. Der Gedanke vom
Menschen als ein aus der Natur herausgehobenes Vernunftwesen zehrt
letztendlich – und das kann im Einzelnen nachgewiesen werden - von
religiös-metaphysischen Vorstellungen, die sich heute so auf keinen
Fall mehr durchhalten lassen. Hinzu kommt noch dass, selbst wenn wir
den Menschen als Vernunftwesen sehen, Vernunftbesitz als solches ja
noch keine Werteigenschaft ist. Vernunft als die Fähigkeit, denken
zu können, kausal denken zu können, als Reflexionsvermögen – das ist
ja letztendlich erst einmal nur eine Eigenschaft, die bestimmten
Lebewesen zukommt, aus der man nicht ohne weiteres eine höhere,
absolute Wertbestimmung ableiten kann. Verschärfend kommt hinzu,
dass wir heute nicht über den Menschen reden können, ohne die
Naturwissenschaften zu berücksichtigen. Und wenn wir die moderne
Kosmologie, die Evolutionsbiologie, die Molekulargenetik, die
Neurophysiologie hinzuziehen, dann wird der Schluss geradezu
unvermeidlich, dass der Mensch nicht der „vornehmste Buchstabe im
Buch der Natur“ ist, (ca. 16.00) sondern dass wir Menschen einem
naturhaften Prozess entstammen und endliche Wesen sind. Man könnte
es auch biologischer formulieren: Der Mensch – und dafür spricht
heute recht viel – ist letztendlich nichts anderes als ein
schmalnasiges Säugetier mit übergewichtigem Kopf auf einer für den
aufrechten Gang eher ungeeigneten Wirbelsäule.
Wenn das alles stimmt, dann scheinen Philosophen wie Nietzsche und
Schopenhauer, die schon im 19. Jahrhundert über die Menschenwürde
sagten, sie ist vermutlich eine Seifenblase, sie ist ein
Hirngespinst, sie ist ein Phantom, es gibt sie nicht wirklich, Recht
zu behalten.
Aber das ist nun wieder beunruhigend. Und damit kommen wir zum
vierten und letzten Schritt, bei dem es um die Frage geht: Können
wir denn die Menschenwürde retten angesichts ihrer Bedrohung durch
die Wissenschaft auf der einen Seite und durch ihre
weltanschaulichen Gebundenheiten auf der anderen Seite? Sie hat doch
in bestimmten Diskussionen, wenn etwa Amnesty International im Namen
der Menschenwürde Folter verurteilt, eine sehr praktische und gut
eingeführte Bedeutung, auf die wir nicht ohne weiteres verzichten
möchten. Man kann sagen, das Leid in der Welt lässt doch einen
Verzicht auf die Würde-Idee sogar als unverantwortlich, als
verantwortungslos erscheinen.
Wir stehen als vor einem schwierigen Problem. Die Menschenwürde
scheint auf der einen Seite theoretisch unbeweisbar, auf der
anderen, praktischen Seite unabweisbar und unverzichtbar zu sein.
Sie scheint sich doch überall dort zu Wort zu melden, wo sie
verletzt wird, dort wo willkürlicher Freiheitsentzug, grausame
Unterdrückung, bittere Armut herrscht, wo die Angstschreie Tausender
mit gekrümmten Rücken und nach oben schielenden Augen sich erheben,
dort scheint sich doch die Menschenwürde auf eine ganz bestimmte Art
und Weise Ausdruck zu verschaffen, die auch dann existiert, wenn wir
Menschen nichts weiter als schmalnasige Säugetiere wären, nichts
weiter als endliche Lebewesen unter anderen sind. Zugleich muss man
aber einräumen, dass die Idee der Menschenwürde als Wesensmerkmal
nach meinem Dafürhalten unwiederbringlich dahin ist. Mit dem
modernen naturwissenschaftlichen Weltbild auf der einen Seite und
der multikulturellen Gesellschaft, auch der Weltgesellschaft und dem
liberalen Gemeinwesen auf der anderen Seite, lässt sich die Idee der
Wesenswürde nicht vereinbaren. Es gibt sie nicht als etwas, das von
selbst da ist, sondern wenn überhaupt, dann als etwas, das sich erst
ergibt aus dem Umgang des Einzelnen mit sich und Seinesgleichen
sowie des Staates mit seinen Bürgern oder der Weltgemeinschaft mit
ihren Mitgliedstaaten.
Wenn sich die Würde als Wesensmerkmal nicht halten lässt, bleibt
aber immerhin noch die Würde als Gestaltungsauftrag übrig. In einem
ersten Schritt kann man sagen, die Würde als Gestaltungsauftrag hat
sicherlich mindestens drei Facetten, die man zwar im einzelnen
begründen müsste, die aber auch so auf Anhieb einleuchten dürften:
Zu einem menschenwürdigen Leben gehört eine gewisse materielle
Sicherheit oder Sicherung nach unten hin, damit zusammenhängend die
gegenseitige Achtung der Menschen als Personen mit eigenen Rechten
und die Möglichkeit der Selbstachtung, die die Entwicklung und
Entfaltung der eigenen Fähigkeiten voraussetzt.
Daran schließt sich die schwierige Frage an: Wie lässt sich eine
solche praktische Menschenwürde-Vorstellung, die sie nur noch als
Gestaltungsauftrag konzipiert wissen möchte, begründen? Das ist ein
wichtiges philosophisch-politisches Thema. Ich denke, man sollte
jetzt nicht, wie man es immer in der Geschichte gemacht hat, von
oben nach unten gehen, also von der Erhabenheit des Menschen zu
seiner Wertbesonderheit, sondern man sollte vielmehr – und das hat,
glaube ich, bessere Chancen, anerkannt zu werden –
grenzüberschreitend von unten nach oben gehen. Wir müssen also
schauen, was verbindet uns Menschen denn unterhalb aller kulturellen
Differenzen miteinander. Als ersten Punkt ist die existenzielle
Gleichstellung der Menschen zu nennen als verwundbare, schmerzfähige
Wesen, hilfsbedürftig, ausgestattet mit bestimmten Interessen, mit
Gebrechlichkeiten der unterschiedlichsten Art. Wir alle sind gleich
als endliche, sterbliche, verwundbare, leidensfähige Wesen. Der
menschenwürdige Schutz, um den es hier geht, den es zu begründen
gilt, gründet auf der Evidenz der Vorzugswürdigkeit eines Lebens in
Abwesenheit von Mord und Totschlag, von Schmerz und Gewalt, von
Folter, Not, Hunger, Unterdrückung und Ausbeutung. Die Menschenwürde
dient gewissermaßen auf dieser untersten Ebene den fundamentalen
Erhaltungs- und Entwicklungsinteressen der Menschen. Und diese sind
ja bei uns allen vernünftigerweise in groben Zügen gleich, so dass
es gewissermaßen zur anthropologischen Natur gehört, bestimmte
Interessen zu haben, wie sich satt zu essen, sich frei entfalten zu
können und seine Talente zu entwickeln. Diese Bedürfnisse sind
fundamental und sie müssen meines Erachtens befriedigt werden, um
einem Leben in unterschiedlichen kulturellen Kontexten überhaupt das
Kennzeichen „menschenwürdig“ zuerkennen zu können.
Für mich als Einzelnen leuchtet das sicherlich ein, aber warum soll
ich denn ein Interesse daran haben, dass anderen Menschen auch die
Möglichkeit gewährt wird, ihre Interessen und Bedürfnisse erfüllt zu
bekommen? Warum soll ich den anderen schützen? Darauf lassen sich
verschiedene Antworten finden, ich werde hier nur zwei nennen. Die
eine ist noch nicht einmal im strengen Sinne ethisch, sie geht vom
wohlverstandenen Eigeninteresse aus: Man sollte wollen, dass dem
anderen als Mindestmaß gewährt wird, was man auch für sich selbst
beansprucht, weil man selbst dann nur mittelfristig und auf Dauer
seine eigenen Wünsche und Interessen erfüllt bekommt. Das ist ein
ethisch egoistisches Motiv. Wenn man ein wirklich moralisches Motiv
haben möchte, dann muss man sagen, wir Menschen verfügen alle über
die grundsätzliche Fähigkeit, einen Schritt zur Seite zu treten und
Abstand von uns selbst zu nehmen. Wenn ich von mir Abstand nehme,
erkenne ich, dass meine eigenen Interessen, nur weil sie meine
eigenen Interessen sind, deshalb nicht mehr wiegen als die anderer
Menschen. Meine Bedürfnisse, mich satt essen zu können, ein Dach
über dem Kopf zu haben, ist bei anderen Menschen genauso
anzutreffen. Daraus folgt geradezu von selbst der moralische
Anspruch oder die moralische Aufforderung, sich dafür bei anderen
einzusetzen und zu engagieren. Die Begründung eines würdevollen
Lebens liegt letztendlich in solch einfachen Überlegungen. Wem diese
einfachen Überlegungen jedoch nicht genügen, dem wird sicherlich ein
Vernunftgebot, ein Gottesgesetz auch nicht reichen.
Nun befinden wir uns in der schwierigen Situation, dass wir Menschen
zwar diese Dinge erkennen, dass wir aber nicht nach ihnen handeln.
Der Verstand ist der Held, aber das Herz noch nicht bewegt. Deswegen
muss als Drittes hinzukommen so etwas ganz Altmodisches wie das
Wohlwollen, was die alten Römer benevolencia nannten, oder die
Milde. Ohne Wohlwollen ist jede Ethik zum Scheitern verurteilt. Und
ohne Wohlwollen ist im Grunde Achtung und fürsorgliches Verhalten
nicht möglich. Leider können wir uns auf das Wohlwollen auch nicht
verlassen.
Deswegen brauchen wir im vierten Schritt so etwas wie gute,
rechtliche Institutionen, die das, was als Standard für ein
menschenwürdiges Leben gilt, garantieren und erzwingbar machen.
Abschließend kann man fragen, worin besteht denn nun ein
menschenwürdiges Leben, was ist jetzt Würde? Sehr schön hat das
einmal Friedrich Schiller formuliert. Er schrieb:
Die Würde des Menschen, nichts mehr davon, ich bitt Euch,
zu essen gibt ihm, zu wohnen, habt Ihr die Blöße bedeckt, gibt sich
die Würde von selbst.
Es bleibt nun aber als letztes Problem: Wenn der Mensch an sich
keine Würde hat und wenn Würde davon abhängt, wie wir miteinander
umgehen, dann ist doch ein Mensch, der von anderen gedemütigt wird,
der nicht genug zu essen hat und dem die Selbstachtung abhanden
gekommen ist, würdelos. Dann fehlt letztendlich das Korrelat der
Achtung. Wer sozusagen in der Gosse liegt, dem hat man ja die Würde
entzogen, und es fehlt ihm das, was an ihm geachtet werden soll,
nämlich die Würde. So könnte man als Einwand gegen die Idee der
Würde als Gestaltungsauftrag argumentieren.
Hiergegen möchte ich aber erwidern, dass man es auch genau umgekehrt
sehen kann und sollte und muss. Man sollte nämlich die Menschenwürde
gerade dann achten, wenn es sie nicht gibt. Das ist der springende
Punkt: Man sollte sie gerade dann achten, wenn es sie nicht gibt,
damit es sie gibt. Sie ist vielleicht das Einzige, was uns in der
Welt noch Achtung verleiht, wo wir keine Achtung von etwas anderem
herbekommen können als von uns selbst.
Ende Teil I
*****
Anfang Teil II
Die Entzauberung eines Ideals ; (2)
INHALT II
Heute mit dem Thema: „Die Menschenwürde- eine Illusion?“, Teil 2.
Franz-Josef Wetz, Professor für Philosophie an der PH in
Schwäbisch-Gmünd, hat letzten Sonntag gezeigt, dass er Menschenwürde
nicht mehr im traditionellen idealistischen Sinne versteht, sondern
im naturalistischen. Würde hat für ihn nichts mit einer normativen
Wesenszuschreibung zu tun, die den Menschen als geistiges göttliches
Wesen definiert, das aus der Natur herausgehoben ist. Wetz begreift
Würde vielmehr als soziale Gestaltungsaufgabe, die zugleich von rein
pragmatischen Erwägungen gelenkt wird.
Im zweiten Teil nun zeigt Wetz die moralisch-ethischen Konsequenzen
seines Ansatzes auf: Wenn Würde nicht mehr auf einem bestimmten
Menschenbild beruht, also nicht mehr weltanschaulich, metaphysisch
imprägniert ist, dann hat das Konsequenzen etwa für unseren Umgang
mit dem ungeborenen Leben und für unseren Umgang mit schwerkranken
Menschen, die sterben wollen.
In der SWR2 AULA führt Franz-Josef Wetz seine Argumente aus.
Franz-Josef Wetz:
Menschenwürde als Gestaltungsauftrag heißt, die Würde des Menschen
gründet auf der Vorstellung des Einzelnen als ein schutzbedürftiges,
endliches, leidensfähiges Wesen, das von verschiedenen Bedürfnissen,
Interessen und Neigungen bestimmt wird, die den Appell an den
Mitmenschen richten, ihn entsprechend zu behandeln. Die Würde des
Menschen wäre hiernach nichts weiter als ein Anspruch auf die
Achtung des Einzelnen, das beinhaltet die Vermeidung von
Unterdrückung, Garantie der materiellen Versorgung, eine
freiheitliche Welt, in der man sich selbst entwickeln, entfalten und
auch selbst darstellen kann.
Nun muss man die verschiedenen Positionen der Würde gar nicht
gegeneinander ausspielen, wenn es um bestimmte Fragen der sozialen
Welt heute geht. Das heißt, ob man vom christlich-metaphysischen,
vernunftphilosophischen oder dem weltanschauungsneutralen säkularen
Würdeverständnis als reinem Gestaltungsauftrag ausgeht, das ist ganz
egal, wenn Themen wie die Unterdrückung Andersdenkender oder
rassisch oder kulturell andersartiger Personen angesprochen sind.
Denn alle Positionen der Würde stimmen hierin überein, dass solche
Behandlungen Würdeverstöße darstellen. Über alles Trennende hinweg
sind nämlich die verschiedenen Vertreter der Positionen der Meinung,
wo immer menschliche Willkür die Existenz des Einzelnen bedroht und
dessen freie Entfaltung verhindert oder die materiellen Grundlagen
seines Daseins fehlen, dort ist die Menschenwürde zutiefst verletzt.
Aber ob die Würde des Menschen mehr christlich-metaphysisch, stärker
vernunftphilosophisch oder gänzlich säkular als Gestaltungsauftrag
gedeutet wird, ist keineswegs unerheblich, wenn es um die bio- und
medizinethischen Herausforderungen unserer Zeit geht. Und das möchte
ich Ihnen anhand von zwei Beispielen demonstrieren. Ein Beispiel vom
Anfang des menschlichen Lebens, es geht um embryonenverbrauchende
Stammzellforschung, und ein Beispiel vom Ende des Lebens: es geht um
Sterbehilfe.
Nach geltendem Recht ist hierzulande die Einfuhr von Stammzellen
verboten, die nach dem 1. Januar 2002 gewonnen wurden. Das heißt,
das Stammzell-Gesetz gewährt Wissenschaftlern nur den Zugriff auf
Stammzellkulturen, die vor dem 1. Januar 2002 bereits gewonnen
waren.
Wenn man sich die Praxis heute anschaut, springen einem einige
Widersprüche ins Auge. Ich möchte Ihnen erst einmal einen
politischen Widerspruch aufzeigen: Deutschland unterstützt
finanziell die Forschung mit frisch gewonnenen Stammzelllinien in
der EU. Es gibt einen EU-Beschluss, den Deutschland mitträgt und mit
Millionen Euro mitfördert. Mit deutscher Zustimmung und deutschen
Geldern werden also Forschungen in Schweden, Belgien, Großbritannien
an Stammzellen mitfinanziert, die hiesigen Wissenschaftlern verboten
sind. Das ist im Grunde ein unerträglicher Widerspruch, wenn man
bedenkt, dass hierzulande Forschern untersagt wird, was wir zugleich
mit deutschen Steuergeldern in Schweden, Großbritannien oder Belgien
bezahlen.
Warum dürfen deutsche Wissenschaftler nicht an Stammzellen, die aus
Embryonen gewonnen wurden, forschen? Ein Standardargument lautet,
weil Embryonen, aus denen die Stammzellen gewonnen werden, bereits
Würde besitzen. Wie können wir diese Würde begründen?
Dazu gibt es ganz viele Positionen. Die einen sagen, der Embryo habe
bereits Würde, weil schon mit der Verschmelzung von Ei und
Samenzelle der genetische Code festliege und er damit im vollen
Sinne des Wortes ein Mensch sei. Andere sind etwas behutsamer, sie
sagen, der Embryo habe Würde in dem Augenblick, in dem er in
Verbindung mit der Mutter trete. Solange er im Reagenzglas sei und
die Einnistung in die Gebärmutter noch nicht erfolgt sei, könne man
ihm auch keine Würde zuerkennen. Wieder andere sagen, der Embryo
habe erst Würde nach der Ausbildung des sogenannten
„Primitivstreifens“, also ungefähr 14 Tage nach der Empfängnis, weil
von diesem Zeitpunkt an die Teilung des werdenden Lebens in
identische Zwillinge oder Drillinge ausgeschlossen sei. Eine weitere
Gruppe ist der Meinung, sobald der Organismus menschliche Gestalt
annehme oder zu spontaner Bewegung fähig sei, sei auch der Embryo
als schützenswerter Mensch mit eigener Würde anzusehen. Die fünfte
Gruppe nimmt den Embryo nach der 6. Woche in die menschliche
Solidargemeinschaft auf, weil danach neuronale Strukturen entstehen
und die Gehirntätigkeit einsetzt. Manche messen ihm erst Würde zu,
wenn er empfindungsfähig ist.
So unterschiedlich diese Positionen sind, sie alle sind
problematisch, da biologische Einschnitte eben nichts über den Wert
des menschlichen Lebens aussagen. Verallgemeinert ausgedrückt:
Lebensform ist nicht in der Lage, Lebensnorm zu begründen. Noch so
genaues Wissen über die Entwicklung des Embryo klärt nicht über
dessen Würde oder dessen Wertstatus auf. Denn es geht nicht um eine
Tatsachenfrage, die sich biologisch klären ließe, sondern um eine
Wertfrage, die wertphilosophische Antworten fordert.
Nun hatten wir ja im ersten Vortrag die religiös-christliche,
vernunft-philosophische und existenziale säkulare Position der Würde
kennengelernt. Sie alle stimmen in einem speziellen Punkt überein,
der für die Frage, ob der Embryo Würde hat, von großer Bedeutung
ist, nämlich in der sogenannten Objektformel. Nach der
traditionellen Kantischen Objektformel widerspricht es der Würde des
Menschen, den Einzelnen, der ja Subjekt ist, zu einem bloßen Objekt
zu machen. Das heißt, nach der Objektformel widerspricht es der
Würde des Menschen, eine Person als Sache oder als Ding zu
gebrauchen oder sie zu instrumentalisieren. Für die Frage, ob nun
embryonenverbrauchende Stammzellforschung einen Würdeverstoß
darstellt, scheint, das merken Sie nun auf Anhieb, die Objektformel
von allergrößter Wichtigkeit zu sein. Auf den ersten Blick steht die
Antwort bereits fest. Embryonenverbrauchende Stammzellforschung
gebraucht ja humanes Leben als ein Werkzeug, als eine Sache. Hier
wird humanes Leben herabgestuft zu einem Mittel zum Zweck, es wird
verdinglicht zu bloßem Material. Der menschliche Embryo wird nicht
mehr als Mensch gesehen. So scheint es auf den ersten Blick.
Allerdings ist – und das muss nun einschränkend als erstes gesagt
werden – die Verfremdung menschlichen Lebens zur bloßen Sache
natürlich erst dann als Würdeverletzung zu sehen, wenn eine lebende
Person oder ein wirkliches Subjekt mit Eigenwert zum bloßen Objekt
herabgestuft wird. So einleuchtend die Objektformel ist, so groß ist
die Unsicherheit über ihre „Reichweite“. Es bestehen erhebliche
Zweifel, ob sich die Objektformel überhaupt auf Embryonen sinnvoll
anwenden lässt, da diese ja noch gar keine Subjekte sind. Sicherlich
möchten viele von Ihnen hierauf erwidern, dass sie doch immerhin
potentielle Subjekte sind. Das bestreitet niemand. Nur Potentialität
für sich genommen sagt noch nichts über Existenzberechtigung aus.
Potentialität allein begründet kein Lebensrecht. Erst, wenn man den
Menschen zuvor aufgrund seiner Gottebenbildlichkeit oder
Vernunftfähigkeit bereits eine Wesenswürde zuerkannt hätte, könnte
man damit dem Embryo eine besondere Würde zuerkennen. Ob Embryonen
allerdings eine solch vorgegebene Wesenswürde haben, genau das war
ja eine strittige, eine weltanschauliche Frage, bei der sich ein
Staat, der sich zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit bekennt,
ein Staat also, der ohne metaphysisches Sinnzentrum auszukommen
versucht, eigentlich seiner Stimme enthalten sollte. Die Frage nach
der Wesenswürde des Embryos wäre dann aus dem öffentlichen Recht
auszulagern und in den privaten Bereich zu verlegen, wo jeder
Einzelne selbstverständlich daran glauben und sie gegen
Andersdenkende verteidigen darf.
Wenn sich nun schon nicht die vorgegebene Wesenswürde auf den Embryo
verallgemeinernd übertragen lässt, dann aber vielleicht doch die
säkulare Gestaltungswürde, die ja neutraler ausfällt. Dieser Versuch
ist jedoch allein schon deshalb zum Scheitern verurteilt, weil
solche Vorstellungen elementare Bedürfnisse und die Verletzbarkeit
der befruchteten Eizelle voraussetzt, kurz: ein wie auch immer
geartetes empfindungsfähiges Wesen, das verwundet, misshandelt,
gedemütigt werden kann. Diese Bedingungen sind aber bei Embryonen,
die überhaupt nichts spüren und sich auch bei minus 190 Grad
einfrieren lassen, keineswegs erfüllt.
Das Argument, dass die verbrauchende Embryonenforschung doch
mögliches künftiges Interesse an würdevoller Behandlung verletzt,
ist schon deshalb falsch, weil überhaupt noch nichts Verletzbares
vorliegt und gerade die Entstehung verletzbaren Lebens verhindert
wird. Die weltanschaulich neutrale Würdeidee untersagt lediglich,
verwundbares menschliches Leben zu demütigen oder zu erniedrigen.
Doch genau das kann mit Embryonen in der Frühphase ihrer Existenz
noch nicht geschehen. Dennoch bleibt es – das muss ich betonen
-selbstverständlich jedem Einzelnen überlassen, aus Achtung vor der
eigenen Würde, vor dem Stoff und der Form, aus der man einst selbst
entstand, embryonenverbrauchende Forschung abzulehnen. Dies alles
mag eben dem eigenen sittlichen Empfinden widersprechen. Aber es
vermag kein kategorisches „Nein“ gegen embryonenverbrauchende
Stammzellforschung zu begründen. Der Staat sollte nur gewährleisten,
dass niemand zu einer solchen Embryonenspende gezwungen wird.
Natürlich bleibt es jedem Einzelnen überlassen, den „gestaltlosen“
Embryo bereits in den Raum menschlicher Teilnahme aufzunehmen und
mit ihm in ein dialogisches Verhältnis zu treten, wie Martin Buber
sagen würde: ihn – den Embryo – statt als ein „Es“ als ein „Du“
anzusprechen, dessen Geschichte schon mit der frühesten
Entwicklungsphase beginnt, in welcher das ungeborene menschliche
Leben noch einseitig auf fürsorgliche Zuwendung und Schutz
angewiesen sei. Das alles ist natürlich möglich. Doch auch hier
gilt, ob man eine befruchtete Eizelle schon als ehrfurchtgebietendes
Du ansprechen möchte, ob man in der embryonenverbrauchenden
Stammzellforschung vielleicht eine kosmische Schande sehen möchte,
alles das hängt primär von der eigenen weltanschaulichen Einstellung
ab, auf die nicht jeder Mensch verpflichtet werden darf und die so
Privatangelegenheit bleiben soll.
Somit ergibt sich bezogen auf die Stammzellforschung folgendes Bild:
Weltanschaulich neutral betrachtet können embryonenverbrauchende
Experimente nicht als Würdeverletzung gelten, auch wenn diese
Embryonen hierdurch als Sachen eingestuft werden. Weltanschaulich
neutral betrachtet lässt sich bei befruchteten Eizellen im
Frühstadium noch überhaupt keine allgemeine Würde nachweisen und
logischerweise daraus auch kein Argument ableiten gegen die
Zulassung von embryonenverbrauchender Stammzellforschung.
Kommen wir nun zum zweiten Teil, gehen wir an das Ende des
menschlichen Lebens: zur Sterbehilfe. Es werden verschiedene Formen
unterschieden. Die passive Sterbehilfe beinhaltet die Nichtaufnahme
einer das Leben verlängernden Behandlung oder auch den Abbruch
lebensverlängernder Maßnahmen, etwa durch das Abstellen künstlicher
Beatmungsmaschinen oder Ernährungsapparate. Davon unterschieden wird
die indirekte Sterbehilfe, die ausdrücklich Schmerzlinderung
verfolgt, aber Schmerzlinderung mit lebensverkürzendem Risiko. Einem
todkranken Patienten werden schmerzstillende Medikamente verliehen,
von denen der Arzt weiß, dass sie den schnellen Tod zur Folge haben
können. Sein Ziel ist die Schmerzlinderung, und dabei nimmt er den
Tod des Patienten in Kauf. Deswegen indirekte Sterbehilfe.
Weitere Stichpunkte sind die Beihilfe zur Selbsttötung oder der
assistierte Suizid, über die bei uns zur Zeit sehr gestritten wird,
nämlich die gezielte Unterstützung eines Schwerstkranken beim Suizid
durch Beschaffung und Bereitstellung eines tödlichen Medikaments.
Der Tötungswillige muss das Arzneimittel, und das ist der
entscheidende Punkt, in freier und aufgeklärter Entscheidung
selbständig einnehmen.
Als vierte Form möchte ich noch die aktive Sterbehilfe nennen.
Darunter versteht man die schmerzlose gezielte Tötung eines Menschen
auf dessen tatsächlichen oder mutmaßlichen Wunsch hin, etwa durch
einen schnell wirkenden Gifttrunk oder eine tödliche Injektion.
Hierzulande sind die passive und die indirekte Sterbehilfe zulässig,
sofern sie dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des
Sterbenden entsprechen. Die Beihilfe zur Selbsttötung und die aktive
Sterbehilfe sind verboten.
Viele Menschen, die von der Heiligkeit des menschlichen Lebens und
der Wesenswürde ausgehen, sehen im menschlichen Leben einen
unverfügbaren absoluten Wert und lehnen darum fast jede Form von
Sterbehilfe ab. Menschliches Leben ist für sie - unabhängig von
seiner Qualität und seinem Wert für den Leidenden - ein
schützenswertes Gut. Wie ich deutlich gemacht habe, ist aber eine
solche Vorstellung der Menschenwürde und der damit verbundenen
Unverfügbarkeit des Lebens aus meiner Sicht weltanschauungsgebunden
und daher nicht verallgemeinerungsfähig, weshalb es hier gar nicht
weiter berücksichtigt zu werden braucht. Es sei zwar dem Belieben
jedes Einzelnen überlassen, worauf er seine Argumentation aufbaut;
Schlussfolgerungen, die allerdings auf weltanschaulichen Prämissen
gründen, können nur diejenigen überzeugen, die auch daran zu glauben
bereit sind. Auf alle Fälle darf der weltanschauungsneutrale Staat
seinen Bürger keine Lehre von der Heiligkeit menschlichen Lebens
vorschreiben, sondern sollte die Beantwortung dieser Frage ihnen
selbst überlassen. Weltanschauungsneutral betrachtet, so hart das
klingt, stellt das Leben an sich keinen Wert dar, sondern empfängt
diesen Wert erst durch uns selbst.
In den hiesigen Diskussion geht es um die Frage nach der
Zulässigkeit der Beihilfe zur Selbsttötung und die aktive
Sterbehilfe. In Staaten wie Belgien, die Schweiz, die Niederlande
oder auch in dem amerikanischen Bundesstaat Oregon ist es erlaubt,
tödlich erkrankten Patienten eine letale Dosis eines Barbiturats zu
verschreiben, um ihnen dadurch zu ermöglichen, im Falle
unerträglicher Leiden sich das Leben nehmen zu können. Also das ist
die Beihilfe zur Selbsttötung. Nun ist auch nach deutschem Recht die
Beihilfe zur Selbsttötung straffrei. Dennoch ist der ärztlich
assistierte Suizid hierzulande bislang keine legale medizinische
Option, weil sich ein Arzt hierbei möglicherweise unterlassener
Hilfeleistung oder der Tötung durch unterlassene Hilfeleistung
strafbar machen könnte. Darüber streiten die Juristen. Außerdem
verbietet zudem das ärztliche Standesrecht den Freitod unter
ärztlicher Aufsicht.
Tatsächlich folgt aber nun aus dem Recht auf Selbstbestimmung, dem
Recht, sein Leben nach eigenen Vorstellungen leben zu dürfen, wie es
meiner Idee der Würde als Gestaltungsauftrag zugrunde liegt,
zugleich das Recht, in selbstverantwortlicher Entschließung dem
eigenen Leben ein Ende setzen zu dürfen. Eine Zulassung des ärztlich
assistierten Suizids bedeutet nicht, wie man manchmal hört,
Barbarei, sie bedeutet auch nicht Barmherzigkeit, sondern es ist
auch und vor allem ein Teil des realisierten Rechts auf
Selbstbestimmung. Zwar bezeichnet der ärztlich assistierte Suizid
kein Anspruchsrecht, also kein Recht, worauf der Patient einen
Anspruch hätte, aber es formuliert so etwas wie ein Erlaubnisrecht,
ein Recht, das mir erlaubt, mir das Leben zu nehmen und mir auch
Hilfe dabei beschaffen zu dürfen. Mögliche Komplikationen lassen es
allerdings ratsam erscheinen, geschulte Ärzte statt medizinische
Laien als Freitodhelfer zu bestellen.
Nun ist es schwer nachzuvollziehen, warum das Recht auf
Selbstbestimmung, das ja ein Teil der Würde als Gestaltungsauftrag
ist, bloß für Patienten gelten soll, die bei Bewusstsein und
körperlich handlungsfähig sind, nicht aber für Patienten, die
vielleicht durch eine Querschnittlähmung an der Ausübung ihres
Willens gehindert werden.
Aktive Sterbehilfe ist unvereinbar mit der europäischen
Menschenrechtskonvention und unvereinbar mit dem deutschen Recht.
Praktiziert wird sie bekanntlich in den Niederlanden und in Belgien.
In Deutschland wird gegen die aktive Sterbehilfe eingewandt, dass
sie mit einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat nicht
vereinbar sei, weil sie die gültige Grenze des
christlich-humanistischen Wertekanons unwiderruflich überschreite.
Die Argumente gegen den ärztlich assistierten Suizid und eigentlich
auch gegen die aktive Sterbehilfe sind ganz vielfältiger Art. Die
einen, vor allem die Mitglieder der Hospiz-Bewegung, weisen immer
wieder darauf hin, dass der von einem Patienten geäußerte Wunsch
nach ärztlich assistiertem Suizid oder auch aktiver Sterbehilfe
eigentlich als Appell und Hilferuf nach besserer Pflege zu verstehen
sei.
Andere sagen, dass das Bild einer Gesellschaft doch deutlich werde,
in der anscheinend nur Glück, Lust und Spaß zählten, dagegen der
Anblick von Schmerz, Verzweiflung und Krankheit tendenziell als
unerträgliche Zumutung angesehen würde, weshalb wir wohl auch bereit
wären, diesen beiden Formen der Sterbehilfe leichter zuzustimmen.
Ganz wichtig und ernst zu nehmen, sind die Gefahren eventueller
Dammbrüche. Darunter fallen verschiedene Aspekte. Ich möchte drei
Gefahren unterscheiden: Erstens, so heißt es, könne es zu einer
ungewollten Aufweichung des ärztlichen Respekts vor menschlichem
Leben kommen mit der Konsequenz, dass künftig bereits leicht
Erkrankte „aus dem Wege geräumt“ würden; zweitens könnten auch jene
Bürger, die mit der Betreuung Schwerstkranker betraut sind und die
physisch, psychisch und materiell sehr viel investieren müssen, auf
lange Sicht der Versuchung erliegen, den Patienten zur Einwilligung
in die aktive Beendigung des Lebens zu überreden, das doch für die
Gemeinschaft eine nutzlose Belastung darstelle; drittens könnten
alle Todkranken – das liegt nun auch auf der Hand – auf diese Weise
in einen gefährlichen Sog geraten und aus dem Gefühl, anderen zur
Last zu fallen sowie unter dem Druck steigender Gesundheitskosten
und angesichts zunehmender Überalterung unserer Gesellschaft, sich
leicht verpflichtet fühlen, die Möglichkeit aktiver Sterbehilfe zu
nutzen, statt neue Zuversicht zu schöpfen.
Ein weiteres Argument gegen Formen des ärztlich assistierten Suizids
und der aktiven Sterbehilfe lautet, dass doch zwischen Abbruch
medizinischer Maßnahmen und Selbsttötung oder Fremdtötung ein
grundsätzlicher Unterschied bestehe. Denn der Abbruch medizinischer
Maßnahmen führe nur bei Sterbenskranken zum Tode, hätte bei Gesunden
aber keinerlei Auswirkungen, während die Verabreichung einer Spritze
sowohl Kranke als auch nicht Kranke sterben lassen würde.
Ich komme nun zu den Argumenten, die für den ärztlich assistierten
Suizid sprechen: Das Abstellen lebensverlängernder Maschinen
unterscheidet sich gar nicht so sehr von der aktiven Sterbehilfe,
wie es auf den ersten Blick aussieht. Denn beiden liegt die gleiche
Absicht zugrunde. Außerdem haben sowohl aktive als auch passive
Sterbehilfe und der ärztlich assistierte Suizid einen gemeinsamen
Nenner: die Verursachung. Alle drei Formen verursachen im Grunde den
Tod und haben deswegen die gleiche Qualität.
Wenn wir die passive und die indirekte Sterbehilfe als zulässig
ansehen, so haben wir bereits zugegeben, dass der Lebensschutz, der
ja über allem stehen soll, der Schmerzlinderung untergeordnet wird,
so dass dieses Argument bereits ausgehöhlt ist und nicht mehr gilt.
Dann ist natürlich einfach falsch, dass sich das Problem mit mehr
Zuwendung und stärkerer Palliativtherapie in den Griff bekommen
lasse. So furchtbar es klingt, es gibt eine kleine Gruppe von
Patienten, bei denen es human wäre, ihnen zu erlauben, sich
vielleicht selbst schmerzfrei zu töten, aber inhuman, sie qualvoll
sterben zu lassen.
Für den ärztlich assistierten Suizid hat sich mittlerweile sowohl
die Mehrheit des Nationalen Ethikrats als auch der Juristentag
ausgesprochen. Und es gibt auch von der Idee der Menschenwürde als
Gestaltungsauftrag kein Argument gegen die Zulassung der aktiven
Sterbehilfe. Die Dammbruch-Argumente, also beispielsweise, dass der
Einzelne sich dazu überredet sehen könnte, sich das Leben nehmen zu
wollen, ist zwar ernst zu nehmen, aber es ist in einem Punkt nicht
besonders überzeugend: Warum sollten Menschen freiwillig zur
Entlastung des Gesundheitssystems aus dem Leben scheiden wollen,
nachdem sie es viele Jahre schon häufig bloßer Kleinigkeiten wegen
übermäßig und bedenkenlos in Anspruch genommen haben.
Deshalb plädiere ich für die Zulassung des ärztlich assistierten
Suizids, halte ihn mit der Idee der Würde als Gestaltungsauftrag
vereinbar, ja, halte sogar in bestimmten Fällen, die natürlich genau
geprüft werden müssten, auch den Gedanken der aktiven Sterbehilfe
für vertretbar.
Abschließend möchte ich anmerken, weil wir diese Diskussion in
Deutschland ja sehr grundsätzlich führen: Der berühmte Lichtenberg
hat einmal gefragt: „Sagt, ist noch ein Land außer Deutschland, wo
man die Nase eher rümpfen lernt als putzen?“ Er ist also überzeugt
davon, dass wir Deutschen eine grundsätzliche Nation sind, die diese
Fragen sehr prinzipiell behandelt. Das finde ich auch sinnvoll. Aber
wir sollten diese Fragen nicht nur prinzipiell, sondern eben
außerdem pragmatisch beantworten. Meine Position, die von der Idee
der Menschenwürde als Gestaltungsauftrag ausgeht, ordnet Freiheits-
und Heilungsinteressen weltanschaulichen und metaphysischen Ideen
über. Deshalb bin ich für diese liberale Einstellung sowohl in bezug
auf die Stammzellforschung als auch in bezug auf die Sterbehilfe
eingetreten.
Ende Teil II
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